Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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u gehörigen Resten-Verzeichnissen, oder die etwa an deren Stelle auszufer- 
tigenden Vakat-Bescheinigungen mittelst Berichts an das unterzeichnete Kol- 
legium einzusenden, und 
2) in Zukunft, jedes Mahl binnen vier Wochen nach dem Jahresschlusse: 
a) eine Uebersicht des JahreS = Ertrages der Hebammen-Groschen, resp. der 
Stuprations = Strafgelderantheile für die Hebammen-Anstalten, aufzustellen 
und solche nach vorgängiger Beglaubigung oder die an deren Stelle auözuferti- 
gende Vakat-Bescheinigung bloß mittelst Umschlags unter der Aufschrift: 
„an die Großherzogliche Landes-Direktion zu Weimar“ und mit der Be- 
zeichnung, als Großherzogliche Dienstsache abzusenden, zugleich aber 
b) den baar eingegangenen Betrag an Hebammen-Groschen oder Straf- 
geldern, zum fraglichen Antheil, nebst einer Specification über die Ge- 
währschaft des im Laufe des Jahres angefallenen vollen Betrags derselben mit 
ctwaigen Rückstünden wohlverpackt, jevoch ebenfalls mitcelst Umschlags, mit 
der Aufschrift: 
„an die Großherzogliche Verwaltung der Geburtshülfe-Kasse zu Weimar“ 
und mit der Bezeichmmg als Großherzogliche Dienstsache zu übersenden 
und von dieser Verwaltung, welche dermahlen dem Grohherzoglichen Landcs- 
Direktions-Kalkulator Heinrich Schmidt hieselbst anvertraut ist, die Em- 
pfangsbescheinigung über den eingesendeten Geldbetrag zu gewärtigen; auch 
3) die Beytreibung der Hebammen-Groschen, resp. der Strafgelderantheile 
für die genannte Kasse, mit pflichtmäßiger Pünktlichkeit und nöthiger Stren- 
ge sich angelegen seyn zu lassen, damit die hin und wieber biöher da- 
bey vorgekommene Restenaufschwellung möglichst vermieden werde, weshalb 
hierdurch zugleich nachgelassen bleibt, in den fraglichen Resten-Verzeichnissen, 
die für verlohren zu achtenden Rückstinde, mit Beyfügung gerichtlicher Be- 
glaubigung, als kaduc zu bezeichnen, worauf, nach Befinden, die zu de- 
ren Verausgabung erforderliche Autorisation crlassen werden wird. 
Zu Vermeivung aller Mißverständnisse wird ausdrücklich bemerkt, daß die 
Stuprations-Strafgelderantheile für die Waisenanstalten mit eben diesen Straf- 
gelderantheilen für die Hebammenanstalten nicht verwechselt werden dürfen und 
daß, so wie wegen letzterer lediglich die vorstehenden Anweisungen, in Anse- 
hung ersterer bloß die bestehenden Anordmungen der Großherzoglichen Ober- 
Konsistorien zu Weimar und zu Eisenach zu befolgen sind. 
Weimar den 21. März 1826. 
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
	        
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