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u gehörigen Resten-Verzeichnissen, oder die etwa an deren Stelle auszufer-
tigenden Vakat-Bescheinigungen mittelst Berichts an das unterzeichnete Kol-
legium einzusenden, und
2) in Zukunft, jedes Mahl binnen vier Wochen nach dem Jahresschlusse:
a) eine Uebersicht des JahreS = Ertrages der Hebammen-Groschen, resp. der
Stuprations = Strafgelderantheile für die Hebammen-Anstalten, aufzustellen
und solche nach vorgängiger Beglaubigung oder die an deren Stelle auözuferti-
gende Vakat-Bescheinigung bloß mittelst Umschlags unter der Aufschrift:
„an die Großherzogliche Landes-Direktion zu Weimar“ und mit der Be-
zeichnung, als Großherzogliche Dienstsache abzusenden, zugleich aber
b) den baar eingegangenen Betrag an Hebammen-Groschen oder Straf-
geldern, zum fraglichen Antheil, nebst einer Specification über die Ge-
währschaft des im Laufe des Jahres angefallenen vollen Betrags derselben mit
ctwaigen Rückstünden wohlverpackt, jevoch ebenfalls mitcelst Umschlags, mit
der Aufschrift:
„an die Großherzogliche Verwaltung der Geburtshülfe-Kasse zu Weimar“
und mit der Bezeichmmg als Großherzogliche Dienstsache zu übersenden
und von dieser Verwaltung, welche dermahlen dem Grohherzoglichen Landcs-
Direktions-Kalkulator Heinrich Schmidt hieselbst anvertraut ist, die Em-
pfangsbescheinigung über den eingesendeten Geldbetrag zu gewärtigen; auch
3) die Beytreibung der Hebammen-Groschen, resp. der Strafgelderantheile
für die genannte Kasse, mit pflichtmäßiger Pünktlichkeit und nöthiger Stren-
ge sich angelegen seyn zu lassen, damit die hin und wieber biöher da-
bey vorgekommene Restenaufschwellung möglichst vermieden werde, weshalb
hierdurch zugleich nachgelassen bleibt, in den fraglichen Resten-Verzeichnissen,
die für verlohren zu achtenden Rückstinde, mit Beyfügung gerichtlicher Be-
glaubigung, als kaduc zu bezeichnen, worauf, nach Befinden, die zu de-
ren Verausgabung erforderliche Autorisation crlassen werden wird.
Zu Vermeivung aller Mißverständnisse wird ausdrücklich bemerkt, daß die
Stuprations-Strafgelderantheile für die Waisenanstalten mit eben diesen Straf-
gelderantheilen für die Hebammenanstalten nicht verwechselt werden dürfen und
daß, so wie wegen letzterer lediglich die vorstehenden Anweisungen, in Anse-
hung ersterer bloß die bestehenden Anordmungen der Großherzoglichen Ober-
Konsistorien zu Weimar und zu Eisenach zu befolgen sind.
Weimar den 21. März 1826.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.