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IV. Da der, zwischen dem Großherzogthume und dem Herzogthume Sach-
sen Gotha und Altenburg wegen gegenseitiger Kostenniederschlagung in Unter-
suchungssachen wider Vermogenslose Inculpaten bestehenden Konvention vom
24. Februar 182.4 von der Herzoglichen Gesammtregierung zu Gotha dahin Aus-
legung gegeben wird:
daß Bothenlöhne für Ueberbringung der mit der Post angekommenen Erlasse des
requirirenden Gerichts, von dem Orte, wo das betroffene Postamt seinen Sitz
hat, bis an den Ort der requirirten Gerichtsstelle, ingleichen für Beförderung
der mit der Post zu spedirenden Antwortoschreiben des requirirten Gerichtes,
von dem Orte des Gerichtssitzes bis zur Post,, unter die nach der Konvention
wechselseitig zu erstattenden baaren Auslagen zu rechnen seyen und Se. Königliche
Hoheit, der Großherzog, auf diesfalls erstatteten Vortrag, gegen diese Auele-
gung ctwas nicht zu crinnern gefunden haben: so machen wir solches, in Ein-
verständniß mit der Großherzoglichen Landesregierung zu Eisenach, sämmtlichen
Gerichtsbehörden, sowohl des hiesigen, als des Eisenachischen Regierungsbezirks,
zu Beobachtung des Reciprocums gegen Justiz-Stellen der Gothaischen Lande
in Ansehung solcher Bothenlöhne hiermit bekannt.
Weimar am 10. April 1826.
Großherzogliche Sachsische Landeöregierung.
von Müller.
V. Auf wiederholte Beschwerdeführung der Nagelschmide in mehren Ort-
schaften des Großherzogthumes, über Gewerbs-Beeinträchtigung durch unbefug-
ten Hausirhandel auswärtiger Nagelschmide, werden die Polizey-Unterbehörden,
bezüglich auf §. 1 des Gesebes vom 24. Oktober 1823 wegen Besteuerung
fremder Kauf= und Harwelsleute, zu Abstellung des bemerkten Mißbrauchs hier-
mit angewiesen:
ausländischen Handelsleuten überhaupt Gewerbsscheine zum Betriebe des Nägel-
handels außer den freyen Jahrmärkten nicht zu ertheilen und das Polizey-
Aufsichtspersonal zur genauen Achtsamkeit darauf zu befehligen, daß dieser Han-
del nicht unbefugter Weisc betrieben werde.
Bey vorkommenden Zuwiderhandlungen ist nach den Vorschriften im F. 10
und resp. im I. 11 des angezogenen Gesebes zu verfahren.
Der Verkauf von Nägeln auf den freyen Jahrmrkten bleibt jedoch, wie
biöher, auch den Fremden ohne Ausnahme erlaubt.
Weimar den 18. April 1826.
Grohherzogliche Sachsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.