Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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g. 1. 
Wer Essig aus Getreide verfertiget, soll von jedem Verliner Zentner Malz- 
schrote, welches dazu verwendet wird, 16 Groschen für den Zentner entrichten. 
#. 2. 
Die Versteuerung des Malzschrotes muß erfolgen, bevor die Einmeischung ge- 
schiehet. 
g. 8. 
Jede Essigbrauerey soll mit einer Wage mit eisernen gleicharmigen Balken, 
worauf wenigstens 8 Zentner auf Ein Mahl abgewogen werden koͤnnen, und mit 
den erforderlichen Gewichten versehen seyn. 
8. 4. 
Jeder Essigbrauer ist verpflichtet, die Raͤume, in denen die Essig-Fabrikation 
vorgenommen werden soll, die Gefäße, welche dazu benutt werden, ingleichen den 
zur Aufnahme des Malzschrotes bestimmten Ort, sowie auch jede damit in der 
Folge vorgenommenen Veränderungen bey der Ober-Kontrole anzuzeigen. 
é4#5. 
Wer eine Essigbrauerey betreibt, ist verpflichtet, der Ober-Kontrole mittelst 
einer Deklaration, wozu dieselbe die Nehe ohnenkgeldlich verabreicht, anzuzeigen, 
wie viel Mahzschrot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage, und zu wel- 
cher Stunde er einmeischen will, und wie viel Essig er daraus zu brauen beab- 
sichtiget. 
. 6. 
Die Anmeldung muß spätestens am Tage vor der Einmeischung geschehen. 
5. 7. 
0 uit Einmeischungen dürfen nur geschehen von 6 Uhr Morgens bis Abends 
r.
	        
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