V.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, gefuͤrsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Fuͤr die Aemter Geisa und Vacha, fuͤr die Patrimonial-Aemter Lengöfeld
und Völkershausen und für das Gericht Wenigentaft, wo noch der gemeine Prozeß
zur Anwendung kommt, haben Wir, auf Antrag Unserer Landesregierung zu Eisenach,
einige Bestimmungen über das Verfahren im ordentlichen Prozesse und andere da-
hin einschlagende Gegenstände für nothwendig erachtet, Wir verordnen demnach:
g. 1.
Sobald im ordentlichen Prozesse eine Klage schriftlich übergeben, oder münd-
lich zu Protokoll augebracht worden ist, und der Richter sich nicht bewogen findet,
sie sofort zu verwerfen: so ist dieselbe mit ihren Beylagen dem Beklagten abschrift-
lich zuzufertigen, mit der Auflage, binnen 80 Tagen a) sich auf die Klage
einzulassen, d. h. eine bestimmte, nach der gesetzlichen Vorschrift einzurichtende
Erkldrung über die Wahrheit oder Unwahrheit der in der Klage erzählten That-
sachen abzugeben, widrigen Falles dieselben für eingestanden würden erachtet
werden, und b) seine Einreden gegen die Klage, bey Strafe des Verlustes
derselben, vorzubringen.
7 2.
Der Beklagte hat in der Einredehandlung seine verzögerlichen und zerskörlichen
Einreden, seine Einlassung auf die Klage und die ihm erwa zustehende Wiederklage
dergestalt vorzutragen, daß keines dieser drey Vertheidigungsmittel vermengt werden
darf. Geschieht es democh: so soll nach richterlichem Ermessen der Advokat in eine
Ordnungöstrafe, welche bis zu 5 Rthlr. ansteigen kann, genommen werden.