VIII.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Zu Abkürzung des Verfahrens und zu Vermeidung unnöthiger Kosten bey Be-
kanntmachung der Versteigerungs-Patente und Ediktalien ertheilen Wir, unter Bey-
rath und mit Zustimmung der getreuen Stände, folgende Verordnung:
g. 1.
Alle Versteigerungs- Patente und Ediktalien sind künftig nur einmahl und
zwar an dem geeignetesten Orte im Sprengel des verhandelnden Gerichtes anzuschla-
gen, wenn nicht von den Interessemen selbst aus erheblichen Ursachen auödrücklich
darauf angetragen wird, daß der Anschlag an verschiedenen Gerichtostellen bewirkt
werden möge.
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Damit aber doch ein ausreichendes Bekanntwerden eintrete: so sollen
A. Versteigerungs-Patente, wo
1) der Gegenstand Zweyhundert Rthlr. Sachsisch nicht übersteigt, bloß
a) im Weimarischen Wochenblatte, oder im Eisenachischen Wochenblatte,
je nachdem das versteigernde Gericht im Sprengel der Weimarischen oder
Eisenachischen Regierung liegt, und zwar zweymahl,
b) nach Ermessen des Gerichtes in einem der Provinzial-Blätter, welche in
der Nähe, wo das Grurvstück liegt, auögegeben und gelesen werden,
z. B. im Jenaischen Wochenblatte, im Neustädtischen Kreibothen, im
Eisenachischen Sonntagsblatte, im Kahlaischen Nachrichtsblatte, in dem
Erfurter Anzeiger, abgedruckt werden;
2) wenn der Gegenstand mehr als Zweyhundert Rthlr. werth ist, aber nicht
über Eintausend Rthlr.: so sollen sie