Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

VIII.

Carl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
Zu  Abkürzung  des  Verfahrens  und  zu  Vermeidung  unnöthiger  Kosten  bey  Bekanntmachung

  der  Versteigerungs-Patente  und  Ediktalien  ertheilen  Wir,  unter  Beyrath
  und  mit  Zustimmung  der  getreuen  Stände,  folgende  Verordnung:

g.  1.

Alle  Versteigerungs-  Patente  und  Ediktalien  sind  künftig  nur  einmahl  und
zwar  an  dem  geeignetesten  Orte  im  Sprengel  des  verhandelnden  Gerichtes  anzuschlagen,
  wenn  nicht  von  den  Interessemen  selbst  aus  erheblichen  Ursachen  auödrücklich
darauf  angetragen  wird,  daß  der  Anschlag  an  verschiedenen  Gerichtostellen  bewirkt
werden  möge.

2

Damit  aber  doch  ein  ausreichendes  Bekanntwerden  eintrete:  so  sollen
A.  Versteigerungs-Patente,  wo
1)  der  Gegenstand  Zweyhundert  Rthlr.  Sachsisch  nicht  übersteigt,  bloß
a)  im  Weimarischen  Wochenblatte,  oder  im  Eisenachischen  Wochenblatte,
je  nachdem  das  versteigernde  Gericht  im  Sprengel  der  Weimarischen  oder
Eisenachischen  Regierung  liegt,  und  zwar  zweymahl,
b)  nach  Ermessen  des  Gerichtes  in  einem  der  Provinzial-Blätter,  welche  in
der  Nähe,  wo  das  Grurvstück  liegt,  auögegeben  und  gelesen  werden,
z.  B.  im  Jenaischen  Wochenblatte,  im  Neustädtischen  Kreibothen,  im
Eisenachischen  Sonntagsblatte,  im  Kahlaischen  Nachrichtsblatte,  in  dem
Erfurter  Anzeiger,  abgedruckt  werden;

2)  wenn  der  Gegenstand  mehr  als  Zweyhundert  Rthlr.  werth  ist,  aber  nicht
über  Eintausend  Rthlr.:  so  sollen  sie