Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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2) noch besonders jede inländische Obrigkeit, welche sich zunaͤchst befindet, nicht 
allein befugt, sondern auch verpflichtet ist, alle dem Zwecke der Lebenörettung 
förderliche Anordnungen und Verfügungen zu treffen, ohne daß dieses hin- 
sichtlich der Gerichtöbarkeits= oder sonstigen Kompetenz-Verhältnisse irgend als 
Eingriff und Störung von der einen oder als Besibhandlung von der anderen 
Seite betrachtet werden kann, 
auch bey Militär-Personen, ohne Rücksicht auf deren Gerichtsstand, von selbst. 
urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzog= 
lichen Staateinsiegel versehen zu Weimar am 16. May 1826. 
(L. S. Karl August. 
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz Z 
über die Zuständigkeit der Kriminal-Gerichte vdr. Ernst Müller. 
umd bokal-Gerichtöbehörden bey Feststel- 
lung des objektiven Thatbestandes in mi- 
litr-gerichtlichen Untersuchungs- 
· Fällen. 
XII. 
Karl August, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
In dem Bestreben, die Hindernisse, welche in einigen Theilen Unseres Groß- 
herzogthumes dem freyen Verkehre bey der Erwerbung von Grundeigenthume 
entgegenstanden, zu beseitigen, und um auch in diesem Theile der Gesetzgebung
	        
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