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2) noch besonders jede inländische Obrigkeit, welche sich zunaͤchst befindet, nicht
allein befugt, sondern auch verpflichtet ist, alle dem Zwecke der Lebenörettung
förderliche Anordnungen und Verfügungen zu treffen, ohne daß dieses hin-
sichtlich der Gerichtöbarkeits= oder sonstigen Kompetenz-Verhältnisse irgend als
Eingriff und Störung von der einen oder als Besibhandlung von der anderen
Seite betrachtet werden kann,
auch bey Militär-Personen, ohne Rücksicht auf deren Gerichtsstand, von selbst.
urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzog=
lichen Staateinsiegel versehen zu Weimar am 16. May 1826.
(L. S. Karl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesetz Z
über die Zuständigkeit der Kriminal-Gerichte vdr. Ernst Müller.
umd bokal-Gerichtöbehörden bey Feststel-
lung des objektiven Thatbestandes in mi-
litr-gerichtlichen Untersuchungs-
· Fällen.
XII.
Karl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In dem Bestreben, die Hindernisse, welche in einigen Theilen Unseres Groß-
herzogthumes dem freyen Verkehre bey der Erwerbung von Grundeigenthume
entgegenstanden, zu beseitigen, und um auch in diesem Theile der Gesetzgebung