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5) die Ausdehnung des Trift= und Huehrechtes auf den Hordenschlag §. 9,
6) die Festsetzung des Hege-Termines F. 10,
7) das Verbot einer Benachtheiligung bey verspäteter Grummetarnte F. 11,
8) die Oeffnung des Stoppelfeldes sofort nach dem Abfahren der Früchee S. 16,
9) die Verstattung des Felgens nach Michaeclis §. 17,
10) die Bestimmung, über das Unpflügen der Baache g. 19,
11) das Verbot, die Futterkräuter zu behüthen, wenn der Boden durchweicht
ist &. 2
12) dn„ Bestimmungen über das Hegen der Futterkrauter § 21 und F. 22,
13) die Bestimmung über das Recht des Eigenthümero F. 23 unter den Be-
schränkungen K. 24,
11) die Gebote und Vorbotei in Bezug auf junge Gehaue und Schläge F. 25.
Es verstehen sich diese Bestimmungen mit den Zusäten und Erläuterungen,
welche sie gegenwärtig erhalten.
II.
(Zu g. 4.)
Die Laͤmmer sollen und zwar ohne Unterschied, sie mögen bereits abgesetzt seyn
oder nicht, auch bey gezählten Schäfereyen und auf Koppeltriften in dem ersten
Weidejahre bis Michaelis nicht mit gerechnet werden, vorausgesetzt, daß sie von
derselben Herde gezogen worden sind. Was hiervon abweichend zum Vortheile des
Grundeigenthumers oder zum Vortheile des Triftberechtigten durch früheres Her-
kommen, durch Statute oder sonst durch Vertrag festgestellt ist, bleibt vorbehalten.
III.
(31 K 5
Wer gegen dieses Verbot fremde in seine Herde aufnimmt, verfaͤllt in
eine Strafe von zwölf Groschen fuͤr jedes Stuͤck, welche der Orts-Armenkasse berech-
net werden sollen.
Uebrigens soll dem Triftberechtigten, dessen Schafhaltung auf eine gewisse
Zahl beschränkt ist, fremde Schafe statt der eigenen und jene Zahl nicht uͤberschrei-
tend in die Trift zu nehmen, da, wo solches bisher schon bestand, auch fernerhin
nachgelassen seyn.