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che Schmiervieh zu behandeln wissen, werden vorzugsweise als Mittel zum Zwecke
benannt. Daß aber in einem jeden solchen Falle die zweckmäßigen Mittel ge-
wählt und angewendet werden, darüber haben die unterobrigkeiten zu wachen.
Wird die Sache bedenklicher: so ist von den lehteren an die Ober-Polizeybe=
hörde Anzeige zu erstatten, damit von dieser gegen das Umsichgreifen der An-
steckung nachdrücklichere und umfassendere Maßregeln ergriffen werden, wiewohl
auch diese Behörde die gänzliche Abschaffung des zufällig angesteckten Viehes nicht
anordnen darf.
g. 8.
Diejenigen Gemeinden und Gutsbesitzer, welche Schmiervieh halten, sind auf
Verlangen der Betheiligten verpflichtet, ihre Schafherden 20 bis 25 Schritte
von den angrenzenden Schaftriften, auf welchen reine Schafe gehüthet werden,
jeder Zeit zu entfernen.
Gegemwärtiges Gesetz haben Wir höchsteigenhändig vollzogen, mit unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen und begehren, daß solches, nach
seiner verfassungsmäßigen Bekanntmachung im Regierungs-Blatte, von Unseren
handesbehörden pflichtgemäß gehandhabt werde.
So geschehen Weimar am 21. May 1826.
(L. S.) Karl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer,
dt. Thon.
Gesetz
über die Reinhaltung der Schaf-
herden.