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theilt, oder die, in den peseblich bezeichneten Fällen erforsarliche
landräthliche Vescheinigung über die Erfolglosigkeit versuchr.
Gütepflegung beygebracht worden war, wodirch denn den betroffenen
Kommunen in dem Falle, wenn in der Folge das Prozeß-Dekret nicht ertheilt,
oder die Sache durch landräthliche Vermittelung später noch gütlich beygelegt wurde,
ganz vergebliche Kosten verursacht worden sind. Dieß giebt Uns die Veranlassung,
die genaueste Beachtung der in den eingangögedachten Gesetzen enthaltenen Vestim-
mungen hierdurch einzuschärfen, unter der beygefügten Bedrohung, daß diejenigen
Amwalte, welche, mit Beyseitsetzung dieser Vorschriften, auf die oben angegebene
Weise küönftig verfahren sollten, ihrer in der Sache verdienten Gebühren und gehab-
ten Auslagen im Disciplinar-Wege ohne Weiteres von Uns für verlustig werden ge-
achtet werden. Weimar den 1 1. Dezember 1827. -
Großherzogliche Saͤchsische Landeöregierung.
von Muͤller.
IV. Es ist neuerlich häufig wahrzunehmen gewesen, daß Anwälte in Fällen,
wo nach klarer Maßgabe der Stempelpapier-Ordnung vom 29. Dezember 1810
bey schriftlichen Eingaben an Behörden der Gebrauch und sofortige Verbrauch von
Stempelpapier vorgeschrieben ist, zu ihren Schriften, vorzüglich zu denen, welche
sie bey den Unterbehörden eingeben, das gesetliche Stempelpapier nicht sofort ver-
wenden, sondern auf dergleichen Eingaben die Bemerkung: „Stempelnachtrag, oder:
susp.“, sehen, was nach der Stempelpapier-Ordnung nicht gestattet ist und wo-
bey noch dazu die Nachbringung des erforderlich gewesenen Stempelpapiers gewöhn-
lich unterbleibt. ,
Eben so ist mehrfach zu bemerken gewesen, daß selbst Justiz-Unterbehörden
Aehnliches sich in so fern zu Schulden kommen lassen, als sic, unter ganz verwerf-
licher Ausdehmug der im §. 5 der Stempelordnung nur für Untersuchungssachen ver-
starteten Stempel-Suêpension, auch in Eivil-Sachen, wo die Suöpension des
Stempelpapier-Verbrauchs, ingleichen die Nachkassation des Stempels — Parthey-
sachen ausgenommen, in welchen das Armenrecht förmlich ertheilt worden ist — nach
ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht Plah greifen kann, zu ihren Berichten und sonstigen
Ausfertigungen hin und wieder den geeigneten Stempelbogen nicht so fort verwenden.
Wir finden uns veranlaßt, diese offenbaren Zuwiderhandlungen gegen das Ge-
setz ernstlich und mit der Bedrohung hierdurch zu untersagen, daß in jedem künstig
vorkommenden und resp. zu Unserer Kenntniß gelangenden dergleichen Falle die ge-
sehliche Stempelstrafe, gegen Anwälte sowohl als Unterbehörden, und zwar selbst in
dem Falle unnachsichtlich verhängt werden wird, wenn solche von Anwalten bey Un-
terbehörden verschuldete Kontraventionen, von letzteren ungerügt Heblieben seyn sollten.