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mit gestrickten, gehäkelten und geklöppelten Waaren, welchen keine Baumwolle
beigemischt ist;
nach Art. 72 mit Garnen, welche neben Seide oder Wolle oder Leinen Baumwolle
enthalten;
nach Art. 62 mit jeglichen Bortenwirker= und Strumpfweber-Waaren, Geweben,
welche aus Leinen und Wolle oder aus Leinen und Seide gemischt find,
welch' letztere Gewebe nach der Weber-Ordnung bisher den Leinewebern allein
zustanden.
II. Mit folgenden Erzeugnissen der unzünftigen Baumwolle= und Seide-Weberei
darf nur der Verfertiger der Gewebe handeln:
nach Art. 129 der Gewerbe-Ordnung mit rohen, gebleichten, gefärbten und
bedruckten Geweben, welche Baumwolle allein oder in Verbindung mit Leinen,
Wolle oder Seide enthalten;
desgleichen mit allen gestrickten, gehäkelten und geklöppelten Waaren aus
Baumwolle, oder aus Baumwoll= und andern Gespinnsten;
nach Art. 112 und 8. 11 der Verfügung vom 20. Februar 1830 mit Seide-Geweben,
so wie mit den aus Seide und Wolle gemischten Geweben.
III. Ganz ausgeschlossen ist diese Gruppe vom Handel mit ganz leinenen gefärbten
Garnen, mit welchen außer den Kaufleuten nur zünftige Färber zu bandeln befugt sind.
Stuttgart den 30. October 1854.
Linden.
8) Des Finanz-Departement.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die weitere Einstellung der Erhebung des Eingangszolls für Getreide und
Hülsenfrüchte, Mehl daraus und andere Mühlenfabrikate.
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird andurch unter
Bezlehung auf die Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 30. September d. J., betreffend
die Erweiterung des Termins für die zollfreie Einlassung von Getrelde u. s. w.