Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

109

mit  gestrickten,  gehäkelten  und  geklöppelten  Waaren,  welchen  keine  Baumwolle
beigemischt  ist;

nach  Art.  72  mit  Garnen,  welche  neben  Seide  oder  Wolle  oder  Leinen  Baumwolle
  enthalten;

nach  Art.  62  mit  jeglichen  Bortenwirker=  und  Strumpfweber-Waaren,  Geweben,
  welche  aus  Leinen  und  Wolle  oder  aus  Leinen  und  Seide  gemischt  find,
welch'  letztere  Gewebe  nach  der  Weber-Ordnung  bisher  den  Leinewebern  allein
zustanden.

II.  Mit  folgenden  Erzeugnissen  der  unzünftigen  Baumwolle=  und  Seide-Weberei
darf  nur  der  Verfertiger  der  Gewebe  handeln:

nach  Art.  129  der  Gewerbe-Ordnung  mit  rohen,  gebleichten,  gefärbten  und
bedruckten  Geweben,  welche  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung  mit  Leinen,
Wolle  oder  Seide  enthalten;

desgleichen  mit  allen  gestrickten,  gehäkelten  und  geklöppelten  Waaren  aus
Baumwolle,  oder  aus  Baumwoll=  und  andern  Gespinnsten;

nach  Art.  112  und  8.  11  der  Verfügung  vom  20.  Februar  1830  mit  Seide-Geweben,
  so  wie  mit  den  aus  Seide  und  Wolle  gemischten  Geweben.

III.  Ganz  ausgeschlossen  ist  diese  Gruppe  vom  Handel  mit  ganz  leinenen  gefärbten
Garnen,  mit  welchen  außer  den  Kaufleuten  nur  zünftige  Färber  zu  bandeln  befugt  sind.
Stuttgart  den  30.  October  1854.

Linden.

8)  Des  Finanz-Departement.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  weitere  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangszolls  für  Getreide  und
Hülsenfrüchte,  Mehl  daraus  und  andere  Mühlenfabrikate.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  andurch  unter
Bezlehung  auf  die  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums  vom  30.  September  d.  J.,  betreffend
  die  Erweiterung  des  Termins  für  die  zollfreie  Einlassung  von  Getrelde  u.  s.  w.