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Bestarigung irgend eines Rechtögeschäftes zu beachten und zu wahren, freyge-
sprochen werden, und derselbe von jeht an nur dann bey eigener Verantrort-
lichkeit verbunden seyn, dieselben zu berücksichtigen, wenn sie von den Ver-
pflichteten oder von den Berechtigten selbst angemeldet, bescheinigt und auf
Verlangen derselben in die neuen Hypotheken-Bücher eingetragen worden.
5.
Unsere Landesregierung zu Eisenach hat für die Vollziehung dieses Gesehes
Sorge zu tragen und es hat dieselbe allc Pfandgläubiger zur Anmeldung der still-
schweigenden Pfandrechte in Gemäßheit der Bestimmung unter 1 noch in einer
besondern Ediktal-#adung außzufordern, welche nicht nur in dem hiesigen, so
wie in dem Eisenachischen Wochenblatte und in zwey anderen Zeitungen oder An-
zeigen drey Mahl abzudrucken, sondern auch in den Sprengeln der beyden Aem-
ter Dermbach und Geisa und des Gerichtsé Wenigentaft an dem dazu geeiguetesten
ODrte anzuschlagen ist.
Zu Urkund dessen haben Wir diese5 Geseh, welches durch das Regierungs-
Blatt ordnungomäßig bekannt gemacht werden soll, böchsteigenhändig vollzogen
iund mit Unserm Großherzoglichen Staats-Jusiegel bedrucken lassen.
Weimar am 26. Januar 1827.
(L. §.) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweigtzer.
Gesetz
über die stillschweigenden Hypothe-
ken in den Aemtern Dermbach, alt-
Fuldaischen Antheils, und Geisa
mit Wenigentaft.
Ordenaustheilung.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem Königlich Preußischen
auferordentlichen Gesandten und bevollmachtigten Minister am Grohherzoglichen
Hofe, Herrn wirklichen geheimen Legations -Rathe von Jordau, am 8.
Februar d. J. das Großkreuz HöchstihreS Hausordens vom weißen Falken zu
verleihen gnädigst geruhet.
vdt. Thou.