Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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Bestarigung irgend eines Rechtögeschäftes zu beachten und zu wahren, freyge- 
sprochen werden, und derselbe von jeht an nur dann bey eigener Verantrort- 
lichkeit verbunden seyn, dieselben zu berücksichtigen, wenn sie von den Ver- 
pflichteten oder von den Berechtigten selbst angemeldet, bescheinigt und auf 
Verlangen derselben in die neuen Hypotheken-Bücher eingetragen worden. 
5. 
Unsere Landesregierung zu Eisenach hat für die Vollziehung dieses Gesehes 
Sorge zu tragen und es hat dieselbe allc Pfandgläubiger zur Anmeldung der still- 
schweigenden Pfandrechte in Gemäßheit der Bestimmung unter 1 noch in einer 
besondern Ediktal-#adung außzufordern, welche nicht nur in dem hiesigen, so 
wie in dem Eisenachischen Wochenblatte und in zwey anderen Zeitungen oder An- 
zeigen drey Mahl abzudrucken, sondern auch in den Sprengeln der beyden Aem- 
ter Dermbach und Geisa und des Gerichtsé Wenigentaft an dem dazu geeiguetesten 
ODrte anzuschlagen ist. 
Zu Urkund dessen haben Wir diese5 Geseh, welches durch das Regierungs- 
Blatt ordnungomäßig bekannt gemacht werden soll, böchsteigenhändig vollzogen 
iund mit Unserm Großherzoglichen Staats-Jusiegel bedrucken lassen. 
Weimar am 26. Januar 1827. 
(L. §.) Carl August. 
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweigtzer. 
Gesetz 
über die stillschweigenden Hypothe- 
ken in den Aemtern Dermbach, alt- 
Fuldaischen Antheils, und Geisa 
mit Wenigentaft. 
Ordenaustheilung. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem Königlich Preußischen 
auferordentlichen Gesandten und bevollmachtigten Minister am Grohherzoglichen 
Hofe, Herrn wirklichen geheimen Legations -Rathe von Jordau, am 8. 
Februar d. J. das Großkreuz HöchstihreS Hausordens vom weißen Falken zu 
verleihen gnädigst geruhet. 
vdt. Thou.
	        
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