Full text : Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

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untergeschobenes  Kind  gewesen  wäre;  würde  und  sollte
deshalb  der  zurzeit  im  Besitz  der  Staatsgewalt  befindliche
Monarch  sein  Recht  an  ihr  verlieren?“

Wir  müssen  also,  von  allgemeiner  Erwägung  ausgehend,
die  Anfechtung  ablehnen.

V.
Wirkungen  des  Verzichtes.
1.  Für  die  eigene  Rechtsstellung  des  Verzichtenden.

Die  hauptsächlichste  Wirkung  des  Verzichtes  für  den  Regierenden
  ist  die  völlige  Entkleidung  seiner  Rechte  und  Vorrechte;
er  wird  Untertan  des  neuen  Herrschers  56),  und  seine  neue  Stellung
wird  lediglich  die  eines  Prinzen  aus  dem  regierenden  Hause.
Da  es  nur  einen  Monarchen  gibt  und  nach  der  Verfassung
nur  einen  geben  darf,  müssen  auch  die  Herrscherrechte  und  Vorrechte
  dem  Abdankenden  sämtlich  verloren  gehen,  weil  sie  dem
Regierenden  notwendig  zustehen  müssen.

So  verliert  er  vor  allem  das  Vorrecht  des  persönlichen
Strafausschließungsgrundes,  er  kann  also  für  seine  strafbaren
Handlungen  von  jetzt  ab  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Streit  herrscht  dagegen  über  die  Frage,  ob  er  für  die  strafbaren
  Handlungen  zur  Verantwortung  gezogen  werden  kann,  die
von  ihm  vor  der  Abdankung  begangen  wurden.  ·

Für  die  während  der  Regierungszeit  begangenen  Delikte
führt  Abrahams#y)  eine  Unterscheidung  in  politisch-gegenzeichnungsbedürftige
  und  nicht  politische  ein.  Für  letztere  bejaht  er  die  Verantwortung.
  Unserer  Ansicht  nach  kann  hier  nur  der  Begriff  des
persönlichen  Strafausschließungsgrundes  eine  befriedigende  Antwort
geben.  Dieser  Begriff  ist  aber  so  auszulegen,  daß  eine  an  sich
strafbare  Handlung  strafbar  bleibt,  wenn  auch  dem  Täter  aus
„persönlichen"  Gründen  die  Strafe  erlassen  wird.  Die  Tat  ist
einmal  begangen,  und  es  ist  daher  ein  staatlicher  Strafanspruch

66)  Hubrich,  Preuß.  Staatsrecht,  §  9,  S.  190.
67)  Thronverzicht,  S.  87.