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dem wird, so lange er das Gegentheil erweislich zu machen nicht vermag, an-
genommen, daß er den Zoll nicht entrichtet habe. Der Eidesantrag, als Beweis-
mittel, bleibt augeschlossen.
es
Für das Salzunger Salz lassen Wir bis auf Weiteres nach, daß dasselbe
bey der Durchfuhre nur plombirt werde. Wer dergleichen Salz bey sich fuͤhrt,
hat bey der ersten, hierzu beauftragten, Stelle, welche er in dem Eisenach'schen
Kreise berührt (in der Regel eine Chaussee-, Zoll= oder Geleits-Einnahme, die
noch durch eine besondere Tafel bezeichnet werden wird), sich anzumelden, dort,
nach vorher gelößtem Begleitschein, seine Ladung plombiren zu lassen, dieselbe un-
versehrt durch den Kreib und zwar auf der auf dem Begleitschein bemerkten
Straße hindurch zu führen und, vor dem Au-ötritte aus demselben, bey der letz-
ten, für das Geschaft bestimmten, Stelle sich wiederum anzumelden, um daselbst
die Plombe untersuchen zu lassen und den Begleitschein abzugeben. Gegen den
letztern wird ein Rückschein zur fernern Legitimation biS an die Grenze gegeben.
Die Plombe muß bis hinter die Grenze unversehrt erhaltem werden. Erst hier
darf sie abgenommen werden.
K. 13. « .
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geschriebenen, auch wieder zuruͤck durch den Eisenach'schen Kreis gebracht, jedoch
darf es in diesem Falle nicht in den Herzoglich Sachsen-Meiningischen Enklaven
Oberellen und Dietlas abgesetzt werden. Auch darf dasjenige Salz, welches in die
beyden letzteren Orte zum Verbrauch daselbst eingeführt worden ist, nicht wieder
in den Eisenach'schen Kreis zurück gebracht werden und daher ist der Begleitschein
in dem lehten Orte an der diesseitigen Grenze, also zu Förtha und resp. Dorn-
dorf abzugeben.
. 11.
Für das Geschäft des Plombirens werden an Gebühren bis auf Weiteres
entrichtet:
1 gr. Kassegeld für jedes zum Plombiren der Salzladung nöthige Bley, ein-
schlüßlich der Gebühr für die Mühewaltung bey dem Geschafte,
6 pf. Kassegeld für Ausfertigung des Begleitscheins und
6 pf. Kassegeld für Ausfertigung des Rückscheins.