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besorgten Ausfertigungen und Bestellungen in ihre, inzwischen in den Händen des
Erpedienten verbleibenden Relations-Vücher ein.
. 15.
Dem bey dem Amte Weimar angestellten Amtödiener, welcher nach 9. 6
für den Bereich dieses Amtes an die Stelle des Amtöbothen tritt, werden vom
Erpedienten des Central-Bothenamtes die für ihn gehörigen Ausfertigungen und
Bestellungen selbst cingehändigt und aufgetragen und er hat solche entweder selbst,
oder durch verpflichtete Gehülfen, wo Eile erforderlich ist, sofort, außerdem
aber in der Iwischenzeit bis zu dem bestimmten Tage der darauf folgenden
W%h wo er sich wieder bey dem Central-Bothenamte einsinden muß, zu be-
orgen.
Im Betreff der Haltung des Relations-Buches und der Nelations-Abstat-
tung gilt das naͤhmliche, was oben deöhalb in Ansehung der Central-Vothen
verordnet wurde.
g. 16.
Für die Besorgung der in den &. 12 und 15 erwähnten Ausfertigungen
und Bestellungen erhalten die Amtsdiener, in so weit sie ihnen obliegt, bloß in
denjenigen Fallen, wo Kosten liquidirt werden dürfen, folglich mit Ausschluß
aller und jeder Offizial-Sachen, Einen Groschen und wenn die Enmtfermig
des Ortes, wo die Besorgung Statt sindet, vom Amtssitze über eine Stunde beträgt,
zwey Groschen, welche Aversional-Gebühr aus den betroffenen Kanzley-Sportel-
kassen von den nach F. 8 des Gesetzes über das Bothenwesen je nach der Ent-
fernung des Ortes, wo die Besorgung geschieht, zu liquidirenden Bothenlöhnen
an die Amtsdiener auözuzahlen, von den Sporteleinnehmern unter der Gewähr=
schaft zu führen und der betroffenen Oberkasse in Zurechumg zu bringen ist.
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Soviel die Fertigung der Insinnations-Registraturen zu den Akten anlangt:
so bleibt den Kanzley-Erpedienten der Behörden nachgelassen, in denjenigen Faͤllen
wo es auf das Wann und Wie der Behändigung oder Bestellung
nicht ankommt, statt förmlicher Insinuations= oder Bestellungs-Registraturen,
bloß zu den Akten zu bemerken, daß und zu welcher Zeit die Auöfertigungen oder
mündlichen Bestellungen an das Central-Bothenamt zur Besorgung abgegeben oder
demselben kund gethan worden, dem Bothenmeister bey Großherzoglicher Landeörc=
g##erung aber insbesondere, welchem Bothen er die Besorgung oder Bestellung
aufgegeben habe.
In allen anderen Fällen hingegen ist die Fertigung förmlicher Relations-
Registraturen unerläßlich und co haben sich zu dem Ende die Kanzley-Expedienten