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der Behörden auf der Expedition des Central-Bothenamtes mit dem nach &. 9 zu
führenden Buche einzufinden und aus den Bothen-Relations-Büchern, welche vom
Erpedienten des Central-Bothenamtes ihnen zu dem Behufe vorzulegen sind, die
sie betreffenden Insinuations= und Bestellungs-Relationen aus= und in ihr Buch
einzuschreiben.
Der Bothenmeister bey der Landesregierung hingegen, dem diese Relations-
Bücher bestandig vorliegen, hat die Fertigung der Relations-Registraturen zu
den Akten da, wo es auf das Wann und Wie der Behändigung oder Bestellung
ankommt, sofort, nachdem die in den §F. 18 und 14 vorgeschriebene Eintragung
in jene Bücher geschehen ist, zu bewirken.
So wie das Liquidiren in nicht offiziellen Sachen, in welchen Ausfertigungen
umd Bestellungen ergehen, überhaupt nach wie vor den vorschiedenen Kanzleyen
der Oberbehörden obliegt, so haben dieselben auch bey Ausfertigung der Kosten-
Liquidationen das Bothenlohn sammt den Insinuations= oder Bestellungsgebühren
nach den in dem Gesebe über das Bothenwesen aufgestellten Normen, mit anzu-
setzen und das Central -Bothenamt hat damit nichts zu thun.
Die ausgefertigten Liquidationen aber sind von lebterem in den geeigneten
Fällen G. 7) anzunehmen und mit zu besorgen.
. 19.
Eben so wenig liegt dem Erpedienten des Central-Bothenamtes die Em-
nahme der von den anderen Behoͤrden liquidirten Kosten und Bothenloͤhne ob;
wohl aber ist er verpflichtet, soviel als moͤglich dahin zu wirken, daß die Kosten
von den unter ihm stehenden Bothen schnell und ordentlich einkassirt werden und
hat zu diesem Behufe die letzteren gehörig anzuweisen.
In solchem Betrachte ist nahmentlich darauf zu sehen, daß, soviel die in Pro-
zes = Sachen erwachsenen. Kosten anlangt, der Erxtrahent die von ihm ausgebrach-
ten Verfügungen durch Kostenzahlung umverweilt ablöse, ingleichen, daß die von
ausländischen Streittheilen zu zahlenden Kosten von deren, verfassungömäbig da-
für zu haften pflichtigen, inländischen Anwälten erlegt werden.
Es wird überhaupk, um die Beybringung der Kanzley-Gebühren zu erleich-
tern und zu sichern, die Verordnung im F. 15 des Bothengesetzes, wonach
sämmtliche Unterbehörden gehalten seyn sollen, alle Kosten -Liauidationen, die
mit Reskripten der Oberbehörden ihnen zugesendet werden, kostenfrey einzuheben,
auch nöthigen Falle beyzutreiben und längstens binnen drey Monathen an die
Kanzley= Sportel -Einnahme abliefern sollen, hier wiederholt. In Ansehung