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der herrschaftlichen Unterbehoͤrden aber, — der Kriminal-Gerichte, Aemter und
Stadtgerichte wird hiernächst noch besonders vorgeschrieben, daß ein jeder Spor-
teleinmehmer der genannten Unterbehörden für jede der im F. 1 bezeichneten Ober-
behörden ein besonderes Kanzley-Sportelbuch anzulegen und zu führen hat, in
welches alle Liquidationen der eben erwähnten Art, so wie diejenigen, welche
mit besonderen Erlassen der Kanzley-Sporteleinnahmen ihnen zugefertigt werden,
gleich nach dem Eingange derselben eingetragen und in Einnahme zu stellen, die
Ablieferungen an die Kanzley-Sportelkassen aber mit Beziehung auf die von den-
selben darüber auszufertigenden Bescheinigungen in Ausgabe zu stellen sind.
di Bey Revisionen der Sporteleinnahmen sind auch diese Buͤcher mit zu revi-
iren.
Die von jeder Unterbehoͤrde eingezogenen Kanzley-Sporteln sind jedesmahl
in den letzten Tagen des dritten Monathes durch die Post unter der Bezeichnung:
„herrschaftliche Dienstsache“ und von den Stellen, wo dieß unthunlich ist, durch
die Amtöbothen oder andere sichere Gelegenheit an die Kanzley= Sporteleinnahmen
einzusenden.
g. 21.
Die Beträge der uͤbrigen Liquidationen, welche ohne Reskripte der Oberbe-
börden und ohne besondere Erlasse der Kanzley-Sporteleinnahmen den Bothen
zur Erhebung zugestellt werden, liefern diese und resp. die Amtödiener durch vie
Amtöbothen, gleich nach der Einnahme, an die Kanzley-Sporteleinnahmen selbst ab
und es erhalten die Amtsdiener von jedem Thaler solcher Sporteln, welche sie
eintreiben und einliefern, Einen Groschen Kollektur-Gebühren aus der betheilig-
ten Kanzley-Sportelkasse.
. 22.
Wenn auf solche Liquidationen binnen zwey Monathen nicht Zahlung gelei-
stet worden ist: so geben die Bothen und Amtödiener die ihnen zugestellten unbe-
richtigt gebliebenen Liquidationen an die Kanzley-Sporteleinnahmen ab, welche
solche alsdann den zuständigen Unterbehörden zur unverzüglichen exekutivischen Bey-
treibung übersenden. .
5.28.
In Folge der durch die Errichtung des Central-Bothenamtes eintretenden
Vereinfachung der Besorgung vorkommender Expeditionen, wird ein Theil derje-
nigen Kanzley-Bothen entbehrlich, welche bisher bey den in . 1 genannten Behörden
angestellt waren; es soll daher auf deren möglichste Verminderung, vurch Beschräu-
kung auf die zu Mitbesorgung des städtischen Kanzley-Dienstes unentbehrliche An-
zahl, Bedacht genommen werden.