Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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der herrschaftlichen Unterbehoͤrden aber, — der Kriminal-Gerichte, Aemter und 
Stadtgerichte wird hiernächst noch besonders vorgeschrieben, daß ein jeder Spor- 
teleinmehmer der genannten Unterbehörden für jede der im F. 1 bezeichneten Ober- 
behörden ein besonderes Kanzley-Sportelbuch anzulegen und zu führen hat, in 
welches alle Liquidationen der eben erwähnten Art, so wie diejenigen, welche 
mit besonderen Erlassen der Kanzley-Sporteleinnahmen ihnen zugefertigt werden, 
gleich nach dem Eingange derselben eingetragen und in Einnahme zu stellen, die 
Ablieferungen an die Kanzley-Sportelkassen aber mit Beziehung auf die von den- 
selben darüber auszufertigenden Bescheinigungen in Ausgabe zu stellen sind. 
di Bey Revisionen der Sporteleinnahmen sind auch diese Buͤcher mit zu revi- 
iren. 
Die von jeder Unterbehoͤrde eingezogenen Kanzley-Sporteln sind jedesmahl 
in den letzten Tagen des dritten Monathes durch die Post unter der Bezeichnung: 
„herrschaftliche Dienstsache“ und von den Stellen, wo dieß unthunlich ist, durch 
die Amtöbothen oder andere sichere Gelegenheit an die Kanzley= Sporteleinnahmen 
einzusenden. 
g. 21. 
Die Beträge der uͤbrigen Liquidationen, welche ohne Reskripte der Oberbe- 
börden und ohne besondere Erlasse der Kanzley-Sporteleinnahmen den Bothen 
zur Erhebung zugestellt werden, liefern diese und resp. die Amtödiener durch vie 
Amtöbothen, gleich nach der Einnahme, an die Kanzley-Sporteleinnahmen selbst ab 
und es erhalten die Amtsdiener von jedem Thaler solcher Sporteln, welche sie 
eintreiben und einliefern, Einen Groschen Kollektur-Gebühren aus der betheilig- 
ten Kanzley-Sportelkasse. 
. 22. 
Wenn auf solche Liquidationen binnen zwey Monathen nicht Zahlung gelei- 
stet worden ist: so geben die Bothen und Amtödiener die ihnen zugestellten unbe- 
richtigt gebliebenen Liquidationen an die Kanzley-Sporteleinnahmen ab, welche 
solche alsdann den zuständigen Unterbehörden zur unverzüglichen exekutivischen Bey- 
treibung übersenden. . 
5.28. 
In Folge der durch die Errichtung des Central-Bothenamtes eintretenden 
Vereinfachung der Besorgung vorkommender Expeditionen, wird ein Theil derje- 
nigen Kanzley-Bothen entbehrlich, welche bisher bey den in . 1 genannten Behörden 
angestellt waren; es soll daher auf deren möglichste Verminderung, vurch Beschräu- 
kung auf die zu Mitbesorgung des städtischen Kanzley-Dienstes unentbehrliche An- 
zahl, Bedacht genommen werden.
	        
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