Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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2. 
Die Gehuͤlfen im Landtagsvorstande, welche zu Folge des Grundgesetzes auf 
drey Jahre ernannt worden sind, sollen alo Gehülfen bis zum nachsten ordentli- 
chen Landtage in ihren Stellen bleiben, ohne Unterschied, es möge nun die Er- 
öffmung deöselben mit dem Ende jener drey Jahre von Tag zu Tag gerechnet 
zusammen fallen oder nicht. 
3. 
Die Besoldung der Gehuͤlfen im Landtagsvorstande ist jeden Falles auf drey 
volle Jahre zu beziehen und zwar in zwölf Quartalen, von denen das erste mit 
dem 1. April beginnt, das lehte mit dem 31. Marz endiget. 
urkundlich haben Wir dieses Patent höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Insiegel bedrucken lassen. zog 
Weimar den 8. May 1827. 
¶L. S) Carl August. 
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤller. 
Patent 
zu S. 80, 8. 58 und F. 65 be5 
Grumdgesehes vom 5. May 
1816.
	        
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