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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 8. Den 8. Juny 1827.
Bekanntmachung.
Auf Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs höchsten Befehl wird
über die Zuständigkeit der Behörden hinstchtlich des Erlasses und der Stundung
von Kosten in Justiz-Sachen, welche den landeöherrlichen Kassen zu verrechnen
sind, für den ganzen Umfang der Grohherzoglichen Lande, Folgendes zur Nach-
achtung bekannt gemacht:
J.
Dir Bestimmung, ob. die bey einer Eivil-Justiz-Sache oder bey einer Kri-
minal-Sache Betbeiligten und wer von diesen Betheiligten zur Bezahlung der
erwachsenen Kosten oder eineß Theiles derselben, sie mögen in reigentlichen (Justiz-)
Sporteln oder in Verlägen bestehen, nach Gründen deö Rechts schuldig oder
nicht schuldig seyen, — eingeschlossen die Ertheilung des Armenrechtes — liegt le-
diglich den kompetenten richterlichen Behörden ob. Eben so bleibt die Festsetzung
der RKosten, die Liquidation und Moderation derselben nach den bestehenden Ge-
sehen, Ordnungen und Observanzen den Justiz-Behörden allein überlassen.
II.
Dagegen ist sowohl vor, als nach dem richterlichen Erkenntnisse in einer Kri-
minal= oder Eivil-Sache die Entscheidung der weitern Frage: ob und in wie weit
diese Kosten aus Gründen der Billigkeit und Milde in einzelnen Fällen und aus-
nahmsweise erlassen und ob und wie lange dieselben gestundet werden dürfen, lediglich
Sache der Finanz-Behörden, zu deren Kassen diese Kosten zu verrechnen sind,
ohne Unterschied, es möge die Verrechnung schon wirklich geschehen seyn oder nicht.
III.
Diese Finanz-Behörden, eine jede, in so weit es sie betrifft, haben diese
Entscheidung zu ertheilen und zwar nach Maßgabe der in Bezug auf Stundungen