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. 5.
Diese Verjahrung und auf dem Grunde derselben die Erlassung von Ediktalien
findet bey allen Verlusten Statt, in deren Folge ein neuer Inhaber des Doku-
ments nicht bekannt ist, und wird alödann für erfüllt geachtet, wenn von dem Ver-
luste des Dokumentes an gerechnet oder in so fern die Zeit des Verlustes nicht zu
bescheinigen ist, von der Anmeldung des Verlustes bey Unserm Landschafto-Kollegium
zehn oder vier Jahre verflossen sind, ohne daß sich im Laufe derselben bey bercits
zahlbaren Kapitalen zur Erhebung des Hauptstammes, bey den zur Zeit des Ver-
lustes noch nicht fälligen Kapitalen aber, ingleichen bey verlornen Zinsleisten und
Zinsscheinen zur Erhebung der Zinsen, außer den die Ediktal-Ladung suchenden In-
teressenten, irgend jemand gemeldet hat. Es kommt mithin bey den im Augenblicke des
Urkunden-Verlustes noch nicht fälligen Kapitalen auf die erst später eintretende
Verfallzeit des Kapitales in Bezug auf die Berechnung der Verjährungszeit nichts
anz auch wird durch die während der letztern erfolgende Auslosung eines solchen
Dokumentes die Verjährung beinesweges unterbrochen.
S. 6.
In Ansehung der Ediktalien selbst, der anzuberaumenden Fristen und der öf-
fentlichen Bekanntmachungen hierüber ist nach Unserem Gesetze über die Bekanntma=
chung der Versteigerungs-Patente und Ediktalien vom 12. May 1826 zu verfahren.
Es wird jedoch zu §. 2 jenes Gesehes für die hier behandelten Fälle noch besonder .
hinzugefügt, daß die Ediktalien, ohne Rücksicht auf den Betrag des angeblich verloren
gegangenen Dokumentes, dreymahl — außer in den amtlichen Wochenblättern Unserc
Großherzogthums und einer gangbaren Zeitung, deren Wahl der Justiz-Behörde
überlassen bleibt, — in der Leipsiger Jeitung und in dem Merseburger Amtöblatte
abgedruckt werden sollen.
#. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Fälle bereits laufender Ver-
jährung Anwendung. Und wie solche ohne Unterschied auf jede Gattung der vor-
mahls Königlich Sächsischen, auf den Inhaber lautenden, Staatöpapiere zu beziehen
sind, so sollen endlich diese Staatöpapiere in allen Fällen, wo sse dem Inhaber ver-
loren gegangen sind, auch im Uebrigen noch hinsichtlich der Bestimmungen des Kö-
niglich Sccchsischen Mandats vom 26. Januar 1775, die Vindikation dieblich ent-
wendeter oder veruntrauter landschaftlicher Obligationen rc. betreffend (Cod. Aug.
Conr. II abth. 1 S. 339) ingleichen des vorgedachten Befehles vom 25. Julp
1777, einander überall gleich gesebt seyn,