Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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beiwohnen,  welchem  zwar  bein  Seinmrrecht  zuskehr,  aber  die  Pflicht  obliegt,  über
die  Ordnungsmaßigkest  der  Verhandlungen  zu  wachen  und  über  dieselben  ein  Protokoll
  abzufassen,  welches  der  Versammlung  vorzulesen  und  von  den  Anwesenden
mit  zu  untorzeichnen  ist.  Dieses  Protokoll  Uberreicht  er  dann,  mit  seinem  Gutachten
  begleiret,  der  Regierung.

§.  15.  Wernn  die  jetzt  auf  Lebenszeit  oder  auf  bestimmte  Jahre  angestellten
Magistratspersonen  durch  andere  ersetzt  werden,  so  sollen  sie  Penssonen  von  der
Stadt  zu  fordern  berechtigt  seyn.  Sie  erhalten  wenigstens  die  Hälfte  ihres  bisbcrigen
  Diensicinkommens,  wenn  sie  aber  vier  und  zwanzig  Jahre  im  Gemein-Dienste
gestanden  haben,  wenigstes  zwei  Driktheile  desselben  als  Pension.  Dem  Gehalte
werden  die  rechtmätigen  Emolumente  nach  dem  Ourchschnitte  der  letzten  sechs
Jahre  gleich  geachtet.  Dasjenige,  was  zum  Ersatze  von  Oienstaufwand  erforderlich
  war,  kömmt  aber  nicht  in  Rechnung.

#  10.  Diejenigen,  welche  auf  Kündigung  angestellt  sind,  von  welcher
jedoch  observanzmäßig  niemals,  oder  doch  nur  aus  beslimmten  Gründen  Gebrauch
gemacht  worden  ist,  sind  den  lebenslänglich  angestellten  Beamten  gleich  zu  setzen,  wenn
nicht  einer  der  Grunde  eintritt,  aus  welchen  die  Kündigung  vorbehalten  worden.

S.  17.  Blos  vorläufig  und  kommissarisch  ohne  Zeitbestimmung  angesiellte
Beamte  haben  nach  fünfjahriger  Dienstzeit  den  vierten  Theil,  nach  zehnjähriger
Dienstzeit  aber  den  dritten  Theil  ihres  Diensteinkommens  als  Penston  zu  fordern.

18.  Wenn  über  den  Pensionsbetrag  Streit  entsteht,  so  ist  der  unzweifelhafte
  Minderbetrag  einsiweilen  bis  zur  Entscheidung  auszuzahlen.

.  19.  Wegen  des  Wegfalls  oder  der  Suspension  der  Pension  gilt  die
G.  101.  bis  103.  der  Städte-Ordnung  enthaltene  Vorschrist.

§.  20.  Die  Gemeine-Rechnungen  werden  bis  zum  Schlusse  des  letzten
Jahres  vor  Einführung  der  Slädte-Ordnung,  unter  Leitung  der  Regierung,  nach
den  bisher  bestandenen  Vorschriften  gelegt  und  erledigt.  Für  das  laufende  Jahr,
in  welchem  die  Städte-Ordnung  eingeführt  wird,  sollen  die  bestehenden  Etats  zum
Grunde  gelegt  werden.

&.  21.  Nachdem  der  Magisirat  eingesetzt  ist,  bat  derselbe  alle  Einrichtungen,
  welche  erforderlich  sind,  um  die  städtische  Verwaltung  nach  Anleitung  der
Städte-Ordnung  in  Gang  zu  bringen,  nach  genommener  Rücksprache  mit  der
Sctadtvererdneten-Versammlung,  vorläuftg  zu  treffen.

§.  22.  Der  Magistrat  hat  aber  auch  sofort  zu  der  definitiven  Festsiellung.
der  städtischen  Einrichtung,  und  daher  insonderheit  zu  Entwerfung  und  Bollendun
des  Statuts  das  Noöthige  einzuleiten,  damit  solches  binnen  sechs  Monaten  nach
Einführung  des  Mazistats  zu  Stande  kommt.  #

§.  23.  Alle  diejenigen,  welche  nach  der  zeitherigen  Verfassung  das  Bürgerrecht
  gewonnen  haben,  bleiben  im  Besitze  der  damit  bisher  verhundenen  Rechte.

#.  2.1.  Sollte  ihnen  auch  bisher  kein  Antheil  an  den  Wahlen  in  siädrischen
Angelegenheiten  zugestanden  haben,  so  wird  ihnen  dennoch  auf  ihre  Lebenszeit  das
Stimmrecht  beigelegt.

25.  Wo  früherhin  erbliche,  auf  Grundbesitz  ruhende  Berechtigungen
zum  Bürgerrechte,  ohne  daß  letzteres  von  dem  permanenten  Wohnsitz  am  Orte
abhängig  gewesen,  bestanden  haben,  sollen  selbige  bei  Entwerfung  und  Besiätigung
der  Statuten  berücksichtigt  werden.

(No.  1281.)  C.  20.