Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil  Verfahren.  §  237.                                            203

237. ¹)      Findet  eine  Durchsuchung ¹)    außerhalb  der
im  §  236  Absatz  2  bezeichneten  Räume  statt,  so  gelten
folgende  Bestimmungen:

Wird  die  Durchsuchung  ohne  Beisein  des  Untersuchungsführers
  oder  eines  Offiziers  vorgenommen,  so
sind,  wenn  dies  möglich  ist, ²)     zwei  Zeugen  zuzuziehen.
Der  Inhaber  der  zu  durchsuchenden  Räume  oder  Gegenstände
  darf  der  Durchsuchung  beiwohnen.  Im  Falle
seiner  Abwesenheit  ist,  wenn  dies  möglich  ist, ²)     sein  Vertreter
  oder  ein  erwachsener  Angehöriger,  Hausgenosse
oder  Nachbar  zuzuziehen.  Dem  Inhaber  oder  der  in
dessen  Abwesenheit  zugezogenen  Person  ist  in  den  Fällen
des  §  235  Absatz  2  der  Zweck  der  Durchsuchung  vor
dem  Beginne  bekannt  zu  machen.

Dem  von  der  Durchsuchung  Betroffenen  ist  nach
deren  Beendigung  eine  schriftliche  Mittheilung  zu  machen,
welche  den  Grund  der  Durchsuchung  (§  235  Absatz  1
und  2)  sowie  im  Falle  des  §  235  Absatz  1  die  strafbare
  Handlung  bezeichnen  muß.  Auch  ist  demselben  auf
Verlangen  ein  Verzeichniß  der  in  Verwahrung  oder  Beschlag
  genommenen  Gegenstände,  falls  aber  nichts  Verdächtiges
  gefunden  wird,  eine  Bescheinigung  hierüber  zu
geben.

Eine  Durchsicht  der  Papiere  des  von  der  Durchsuchung
  Betroffenen  steht  nur  dem  Gerichtherrn  und  dem
Untersuchungsführer  zu. ³)     Andere  Personen  sind  zur
Durchsicht  der  aufgefundenen  Papiere  nur  dann  befugt,
wenn  der  Inhaber  derselben  die  Durchsicht  ausdrücklich
 genehmigt; ⁴)     mangels  einer  solchen  Genehmigung  haben
sie  die  Papiere,  deren  Durchsicht  sie  für  geboten  erachten,
in  einem  Umschlage,  welcher  in  Gegenwart  des  Inhabers
oder  seines  Vertreters  zu  versiegeln  ist,  an  den  Gerichtsherrn
  oder  den  Untersuchungsführer  abzuliefern.  Dem
Inhaber  der  Papiere  oder  dessen  Vertreter  ist  die  Beidrückung
  seines  Siegels  gestattet,  auch  ist  er,  falls  dem-