Zweiter Teil Verfahren. § 237. 203
237. ¹) Findet eine Durchsuchung ¹) außerhalb der
im § 236 Absatz 2 bezeichneten Räume statt, so gelten
folgende Bestimmungen:
Wird die Durchsuchung ohne Beisein des Untersuchungsführers
oder eines Offiziers vorgenommen, so
sind, wenn dies möglich ist, ²) zwei Zeugen zuzuziehen.
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände
darf der Durchsuchung beiwohnen. Im Falle
seiner Abwesenheit ist, wenn dies möglich ist, ²) sein Vertreter
oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse
oder Nachbar zuzuziehen. Dem Inhaber oder der in
dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen
des § 235 Absatz 2 der Zweck der Durchsuchung vor
dem Beginne bekannt zu machen.
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung eine schriftliche Mittheilung zu machen,
welche den Grund der Durchsuchung (§ 235 Absatz 1
und 2) sowie im Falle des § 235 Absatz 1 die strafbare
Handlung bezeichnen muß. Auch ist demselben auf
Verlangen ein Verzeichniß der in Verwahrung oder Beschlag
genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges
gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu
geben.
Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung
Betroffenen steht nur dem Gerichtherrn und dem
Untersuchungsführer zu. ³) Andere Personen sind zur
Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt,
wenn der Inhaber derselben die Durchsicht ausdrücklich
genehmigt; ⁴) mangels einer solchen Genehmigung haben
sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten,
in einem Umschlage, welcher in Gegenwart des Inhabers
oder seines Vertreters zu versiegeln ist, an den Gerichtsherrn
oder den Untersuchungsführer abzuliefern. Dem
Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung
seines Siegels gestattet, auch ist er, falls dem-