Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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IV.  Für  Pakete  und  Wertbriefe  werden  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto  und  die
Verficherungsgebühr  (8§  10  IV)  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen.  Für  andere
Sendungen  wird  Porto  nicht  neu  angesetzt;  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe  des  Orts=  und
Nachbarortsverkehrs  (8  10  1)  werden  jedoch  bei  der  Nachsendung  in  den  Fernverkehr  entsprechend
nachtaxiert.  Dabei  werden  etwaige  Bruchpfennige  auf  volle  Pfennige  aufwärts  abgerundet.

Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren,  die  Gebühr  von  1  J  für
dringende  Pakete  und  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden  bei  der  Nachsendung
nicht  noch  einmal  angesetzt.

*  44.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.

l  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsort  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung

nach  den  Vorschriften  im  8  43  unmöglich  oder  unzulässig  ist;

wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

wenn  eine  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  nicht  innerhalb  eines

Monats  vom  Tage  nach  dem  Eingang  gerechnet,  bei  Sendungen  mit  lebenden
Tieren  (§  3)  nicht  spätestens  innerhalb  2mal  24  Stunden  nach  dem  Eingang  von
der  Post  abgeholt  wird;

4.  wenn  eine  Sendung  mit  Postnachnahme,  auch  wenn  sie  mit  „Postlagernd“  bezeichnet
ist,  nicht  innerhalb  7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingang  am  Bestimmungsort
eingelöst  wird;

5.  wenn  Pakete,  Wertbriefe  oder  Postanweisungsbeträge  auf  Grund  der  ausgehändigten
  Paketkarten,  Ablieferungsscheine  oder  Postanweisungen  nicht  innerhalb
7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingang  in  Empfang  genommen  werden;

6.  wenn  die  Sendung  Lose  oder  Anbietungen  zu  einem  in  Bayern  verbotenen  Glücksspiele
  enthält  und  sofort  nach  der  Offnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird.

II.  Bevor  in  den  Fällen  zu  1  Punkt  1  bis  5  ein  Paket  als  unbestellbar  an  den  Absender
zurückgesandt  wird,  ist  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Postanstalt  am  Wohnort  des  Absenders
zu  erlassen,  um  die  Verfügung  des  Absenders  über  die  weitere  Behandlung  des  Pakets  einzuholen.
  Die  Unbestellbarkeitsmeldung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  der  Absender  durch  einen  für
die  Bestimmungs-Postanstalt  verständlichen  Vermerk  auf  der  Vorderseite  der  Paketkarte  und  in
der  Aufschrift  des  Pakets  die  sofortige  Zurücksendung  nach  dem  ersten  vergeblichen  Zustellversuche
oder  nach  Ablauf  der  vorgesehenen  Lagerfrist  verlangt  oder  im  voraus  die  Zustellung  an  einen
anderen  Empfänger  an  demselben  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs  vorgeschrieben
  hat.  Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  ist  ferner  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  und
bei  Paketen  mit  leicht  verderblichem  Inhalt  (§  3  1)  dann  nicht  abzusenden,  wenn  der  Absender
verlangt  hat,  daß  die  Sendung  verkauft,  oder  daß  er  auf  seine  Kosten  von  der  Unbestellbarkeit
telegraphisch  benachrichtigt  wird.

Ist  ein  Wertbrief  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unbestellbar,  weil  der  Empfänger
aus  der  Aufschrift  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  muß  ebenfalls  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
erlassen  werden,  sofern  der  Absender  auf  der  Sendung  genannt  ist.

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