Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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§  41.
Auszahlung  auf  Postanweisungen.

I.  Der  Postanweisungsbetrag  wird  gegen  Rückgabe  der  unterschriebenen  Postanweisung
(§  17)  oder  des  unterschriebenen  Uberweisungstelegramms  (§  18)  ausgezahlt.

II.  Der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  hat  unter  den  Bescheinigungsvermerk  seine
Namensunterschrift  zu  setzen.  Bei  Postanweisungen  an  Behörden,  öffentliche  Anstalten  usw.  ist
der  Unterschrift  des  empfangenden  Beamten  usw.  auch  der  Name  der  durch  ihn  vertretenen  Behörde
usw.  oder  ein  Abdruck  des  Dienstsiegels  beizufügen.  Bei  den  mit  dem  Geldbetrage  zuzustellenden
Postanweisungen  kann  in  den  Fällen,  wo  nach  §  39  VII  an  ein  erwachsenes  Familienmitglied  des
Empfängers  zugestellt  wird,  von  diesem  Familienmitglied  auch  der  Empfang  bescheinigt  werden.

III.  Der  Abschnitt  der  Postanweisung  kann  vom  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten
  werden.  Bei  Postanweisungen  mit  anhängender  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung
(§  17  II)  wird  die  Karte  dem  Empfänger  überlassen.

IV.  Die  Postanweisung  mit  den  zur  Frankierung  verwendeten  Postwertzeichen  muß  vom
Empfänger  auch  dann  an  die  Postanstalt  zurückgegeben  werden,  wenn  er  auf  die  Auszahlung  des
Betrags  verzichtet  oder  seine  Annahme  verweigert.

V.  Die  nicht  mit  dem  Geldbetrage  zugestellten  Postanweisungen  werden  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt,
  in  Orten  mit  mehreren  Postanstalten  bei  der  durch  Stempelabdruck  auf  der
Postanweisung  als  Zahlstelle  bezeichneten,  während  der  Postschalterstunden  ausgezahlt.  Als
berechtigt  zur  Empfangnahme  des  Geldes  wird,  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  unter  VII,
derjenige  angesehen,  welcher  die  vorschriftsmäßig  unterschriebene  Postanweisung  (II)  zur  Auszahlung
  vorlegt.  Wegen  der  siebentägigen  Frist,  innerhalb  der  die  Postanweisungen  zur  Auszahlung
  vorzulegen  sind,  siehe  8  44  1.

VI.  Stehen  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich
  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die
Mittel  beschafft  sind.

VII.  Ist  dem  Empfänger  eine  Postanweisung  abhanden  gekommen,  so  hat  er  es  der
Postanstalt  am  Bestimmungsorte  mitzuteilen.  Diese  setzt  die  Zahlung  bis  auf  weiteres  aus.
Es  ist  sodann  Sache  des  Empfängers,  den  Absender  zu  veranlassen,  daß  er  bei  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Ubersendung  eines  vom  Absender  auszufertigenden  Doppels  der  Postanweisung
erwirkt.  Bei  der  Einlieferung  des  Doppels  ist  die  Einlieferungsbescheinigung  über  die  abhanden
gekommene  Postanweisung  vorzulegen.  Das  Doppel  wird  von  dem  Aufgabe=  nach  dem  Bestimmungsort
  gebührenfrei  übersandt.

§  42.
Verweigerung  der  Annahme  von  Postsendungen.

I.  Der  Empfänger  kann  die  Annahme  einer  für  ihn  eingegangenen  Postsendung  ohne
Angabe  eines  Grundes  verweigern.

II.  Die  Annahmeverweigerung  muß  in  der  Regel  sogleich  bei  der  Zustellung  oder  Abholung
  der  Sendung  erklärt  werden.