Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

370  Von  der  Berusungs-Zulässigkeit.

zuthun,  die  Zahl  der  Erledigungen  zu  mehren,  den
Ruhm  eines  fleißigen  und  gewandten  Gerichtsmitgliedes
  zu  verschaffen,  und  folgeweise  zu  Eirreihung
  unter  diejenigen,  welche  in  der  Entschließung
auf  den  Jahresbericht  gelobt  werden,  vielleicht  gar
zu  Beförderungen  und  andern  Auszeichnungen  zu
verhelfen.  —  Gemäß  dieser  Betrachtungsweise  ist
man  nun  keineswegs  geneigt,  die  Anwendung  solcher
  Porschriften  im  Zweifel  einzuschränken;  im
Gegentheil,  man  nimmt  für  dieselben  den  weitesten
Umfang  in  Anspruch,  und  gelangt  aus  zaärtlicher
Vorliebe  für  die  liebe  Form  mitunter  zu  Resultaten,
  die  sich  nur  daraus  erklären  lassen,  daß  die
Liebe  blind  macht.

Hat  der  Beklagte  in  der  Vernehmlassung  dilatorische
  Einreden  opponirt  und  den  Krieg  nur
eventuell  befestigt,  so  soll  der  Richter  zufolge  der
Regeln  der  Prozeßleitung,  bevor  er  die  Vernehmlassung
  zur  Replikhandlung  mittheilt,  resp.  den  Klager
  zu  dieser  aufruft,  die  gebrauchte  dilatorische
Einrede  prüfen,  und,  wenn  deren  Ungrund  erhellt,
sofort  deren  Verwerfung  aussprechen.  Gegen  diesen
  Zwischenbescheid  findet  selbständige  Berufung
  nicht  statt,  wohl  aber  eine  Verwahrung,  durch
welche  die  Beschwerde  wegen  Verwerfung  der  dilatorischen
  Einrede  in  der  Art  vorbehalten  bleibt,
daß  sie  später  in  einer  Beschwerdeführung  gegen
das  Endurtheil  resp.  gegen  den  nächsten  appellablen
Zwischenbescheid  vorgetragen  werden  kann.  Die
Gesetzesworte:

„Es  bleibt  ihm  sodann  das  Recht  vorbehalten,
  die  Beschwerde  über  den  Zwischenbescheid
mit  der  Appellation  gegen  das  End=  oder  Beweis
  auflegende  Urtheil  zu  verbinden“

wollen  nicht  sagen,  die  vorbehaltene  Beschwerde
könne  nachträglich  nur  da  geltend  gemacht  werden,
wo  außerdem  noch  ein  anderer  Grund,  als
die  Nichtbeachtung  der  dilatorischen  Einrede,  zur