370 Von der Berusungs-Zulässigkeit.
zuthun, die Zahl der Erledigungen zu mehren, den
Ruhm eines fleißigen und gewandten Gerichtsmitgliedes
zu verschaffen, und folgeweise zu Eirreihung
unter diejenigen, welche in der Entschließung
auf den Jahresbericht gelobt werden, vielleicht gar
zu Beförderungen und andern Auszeichnungen zu
verhelfen. — Gemäß dieser Betrachtungsweise ist
man nun keineswegs geneigt, die Anwendung solcher
Porschriften im Zweifel einzuschränken; im
Gegentheil, man nimmt für dieselben den weitesten
Umfang in Anspruch, und gelangt aus zaärtlicher
Vorliebe für die liebe Form mitunter zu Resultaten,
die sich nur daraus erklären lassen, daß die
Liebe blind macht.
Hat der Beklagte in der Vernehmlassung dilatorische
Einreden opponirt und den Krieg nur
eventuell befestigt, so soll der Richter zufolge der
Regeln der Prozeßleitung, bevor er die Vernehmlassung
zur Replikhandlung mittheilt, resp. den Klager
zu dieser aufruft, die gebrauchte dilatorische
Einrede prüfen, und, wenn deren Ungrund erhellt,
sofort deren Verwerfung aussprechen. Gegen diesen
Zwischenbescheid findet selbständige Berufung
nicht statt, wohl aber eine Verwahrung, durch
welche die Beschwerde wegen Verwerfung der dilatorischen
Einrede in der Art vorbehalten bleibt,
daß sie später in einer Beschwerdeführung gegen
das Endurtheil resp. gegen den nächsten appellablen
Zwischenbescheid vorgetragen werden kann. Die
Gesetzesworte:
„Es bleibt ihm sodann das Recht vorbehalten,
die Beschwerde über den Zwischenbescheid
mit der Appellation gegen das End= oder Beweis
auflegende Urtheil zu verbinden“
wollen nicht sagen, die vorbehaltene Beschwerde
könne nachträglich nur da geltend gemacht werden,
wo außerdem noch ein anderer Grund, als
die Nichtbeachtung der dilatorischen Einrede, zur