Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

  
Seite des g der 
t Regierungs= Bekannt- 
Inbal — machung. 
A. 
Adjunkturen — deren Besehung: 
a) der Superintendentur Dornburg 8. V. 
5) der Schulaufsicht ünd zivar: 
na) der zweyten in der Diözes Allstedt 97. J. 
bb) der bdritten in der Diözes Apolda 1. I. 
ec) der ersten in der Diszes Jena . 64. II. 
dd) der dritten in der Diözes Neustadt 8. VI. 
ee) der zweyten in der Diözes Weida 98. II. 
4. 13. III. IV. 
Advokatorische Praxis. Die Ertheilung derselben betr. 14. 84.1I. I. 
102. 120.I. V. 
Aktnare. Siehe Justiz-Beamtete und Abtuare. 
Amts= und Gerichtsdiener-Gebühren bey den Polizen-Un- 
terbehörden; sie sollen nur gegen Aushändigung ordnungemßiger, 
von den zuständigen Behörden selbst ausgestellter Liquidationen 
erhoben werden . . 102. J. 
Siehe- auch Dienergebühren. 
Artikel — aberkannte. Siehe Zeugen-Rotul. 
Auenheim, bisher zu dem Justiz-Amte Crayenberg sehoͤrig, w wird 
mit dem Justiz-Amte Gerstungen vereiniget . 112. IV. 
Ausländer, welchen die Wiederbetretung des —— bey 
Strafe körperlicher Züchtigung oder zeitlanger Frepheltsberaubung 
untersagt ist, sollen 6 
a) von den Untersuchungsgerichten in den Wochenblättern 
nahmhaft gemacht, persönkich bezeichnet und diese Signale- 
ments in einem bestimmten Akten-Bande gesammelt, so- 
dann 
b) die hiernach wieder Erkannten und Betroffenen von den 
Holizen-Unterbehrden an das Untersuchungsgericht, wel- 
ches die Bekanntmachung erlassen hat, mittelst Schub-102. 103.V. V. 
Transportes abgellefert werden . . 118. J. 
uslagen — bare (d. h. Abung, Transport und Porto); nur 
diese sollen in Untersuchungen, wo wegen Unvermögenheit der 
Inkulpaten die Kosten niedergeschlagen werden mussen, gegenseitig 
erstattet werden. Diesf. Konvention mit der Krone Baiern 
(vergl. auch Regierungs= Blatt v. J. 1823 S. 162 Nr. 10) 73. III. 
  
  
  
 
	        
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