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Von Belang sind diese Unterscheidungen zwischen
schuld- bezw. strafausschließenden Gründen vor allem für
die Frage nach der Strafbarkeit einer Teilnahmehandlung,.
worüber das Nähere folgen wird.
$ A.
A. Die Strafarten der Forstgesetze.
Der tiefe Unterschied zwischen FF. und FPÜ. hat
sich auch in den Strafdrohungen deutlich ausgewirkt.
Ausgehend von dem Gesichtspunkte, daß die FP.-Übertreter
weniger das Eigentum eines Anderen verletzen,
als vielmehr in egoistischer gewinnsüchtiger Art, unbekümmert
um die von der Allgemeinheit anerkannten forstwirtschaftlichen
Grundsätze, ihren Waldboden ausnützen und
so allerdings indirekt eine Gefährdung für die späteren Besitzer
bilden, hat der Gesetzgeber, im Gegensatze zum I. Entw.
vom Jahre 1846, der in Art. 51 auch für FPÜ. die Arreststrafe
zuließ, für FPÜ. die Geldstrafe als einzig zulässige
Strafart erklärt. Einer Tat gegenüber, die aus Gewinnsucht
entspringt, erscheint die Geldstrafe als das wirksamste
Repressivmittel.e Noch ein weiterer Grund ist für diese
Regelung maßgebend gewesen. Diejenigen, welche sich
gegen die forstpolizeilichen Vorschriften verfehlen, werden
als Waldbesitzer naturgemäß am ehesten in der Lage
sein, die gegen sie erkannte Strafe zu bezahlen; eine Umwandlung
in Haftstrafe mangels Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe wird demgemäß in den meisten Fällen vermieden
werden können und aus demselben Grunde wird es stets
möglich sein, die zu erkennende Strafe in ein entsprechendes
Verhältnis zu dem verbotswidrig gezogenen Gewinn zu
stellen.
Ganz andere Direktiven hatten hinsichtlich der FF.
Maß zu geben. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese
meistens von der ärmlichen Bevölkerung begangen werden,
und letzteres auch wiederum nur in Gegenden, wo anderweitige
Erwerbsmöglichkeiten den betreffenden Klassen verschlossen
sind. So ergibt die Statistik, daß in Oberbayern
(Gebirgsgegenden) die Forstrügegerichte nur in größeren
Zeiträumen zusammentreten, und verhältnismäßig wenige