Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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4) Eben so fallen von dem gedachten Zeitpunkte an alle übrige, in sonsti- 
gen Geschafteverhandlungen bey unserm Kollegium bis jetzt ent- 
richtete Sporteln vorerst ebenfalls hinweg, vorbehadltlich solcher Bestim- 
mungen, die etwa in dieser Beziehung durch ein neues allgemeines 
Sportelgesetz künftig gegeben werden mochten. 
Dagegen hat es hinsichtlich der von den Großherzoglichen Rentamtern 
zeither erhobenen Ab= und Zuschreibegebühren, Lehenscheingebühren, Ge- 
bühren für Anfertigung von Auszügen aus Grund= und Erbzinsbü- 
chern bey den bis jetzt dieserhalb bestandenen gesetblichen Bestimmungen 
oder dem erweislichen Herkommen auch ferner sein Bewenden. 
Die Annahme von Geschenken, wie sie zeither den bey unserm Sekre- 
tariate und der Kanzley Angestellten oder unserm Diener und den Bo- 
then bey Verpachtung größerer Domanial-Besitzungen, bey Verpflichtun- 
gen und für Vertheilung und Anweisung der Deputat-Brennhölzer zu 
Theil zu werden pflegten, ist für die Zukunft um so mehr auf das 
Strengste untersagt worden, als den bey der zeitherigen Sportelerhebung 
sowohl, als bey diesen Geschenken betheiligten Kameral-Beamteten für 
den Wegfall der fraglichen Bezüge ausreichende Entschädigung aus Kam- 
mermitteln zugebilligt worden ist. 
Weimar den 6. Januar 1832. 
Großherzoglich Sächsische Kammer. 
C. W. C. Stich ling. 
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IV. Von den Lokal-Justiz-Unterbehörden unseres Bereichs sind zeither nicht 
selten solche Diebstähle als zur Kathegorie des dritten Diebstahls und zur 
Kompetenz des Kriminal-Gerichts gehörig angesehen worden, die zwar nach 
bereits zwey Mahl von dem Angeschuldigten begangener Entwendung, aber nicht 
nach bereits zwey Mahl von dem Angeschuldigten wegen Diebstahls wirklich 
verbüßter Strafe zur Untersuchung gekommen sind. 
Da nun aber der Begriff des dritten oder zum dritten Mahl verübten 
Diebstahls in der, auch im §. 2 der hiesigen und der Weidaischen Kriminal- 
Gerichtsordnung angenommenen strafrechtlichen Bedcutung an die Voraus- 
setzung geknüpft ist, daß der Angeschuldigte wegen Entwendung., Forst= und 
Felddeuben daben ungerechnek, bereits zwey Mahl nicht nur in Untersuchung
	        
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