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4) Eben so fallen von dem gedachten Zeitpunkte an alle übrige, in sonsti-
gen Geschafteverhandlungen bey unserm Kollegium bis jetzt ent-
richtete Sporteln vorerst ebenfalls hinweg, vorbehadltlich solcher Bestim-
mungen, die etwa in dieser Beziehung durch ein neues allgemeines
Sportelgesetz künftig gegeben werden mochten.
Dagegen hat es hinsichtlich der von den Großherzoglichen Rentamtern
zeither erhobenen Ab= und Zuschreibegebühren, Lehenscheingebühren, Ge-
bühren für Anfertigung von Auszügen aus Grund= und Erbzinsbü-
chern bey den bis jetzt dieserhalb bestandenen gesetblichen Bestimmungen
oder dem erweislichen Herkommen auch ferner sein Bewenden.
Die Annahme von Geschenken, wie sie zeither den bey unserm Sekre-
tariate und der Kanzley Angestellten oder unserm Diener und den Bo-
then bey Verpachtung größerer Domanial-Besitzungen, bey Verpflichtun-
gen und für Vertheilung und Anweisung der Deputat-Brennhölzer zu
Theil zu werden pflegten, ist für die Zukunft um so mehr auf das
Strengste untersagt worden, als den bey der zeitherigen Sportelerhebung
sowohl, als bey diesen Geschenken betheiligten Kameral-Beamteten für
den Wegfall der fraglichen Bezüge ausreichende Entschädigung aus Kam-
mermitteln zugebilligt worden ist.
Weimar den 6. Januar 1832.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
C. W. C. Stich ling.
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IV. Von den Lokal-Justiz-Unterbehörden unseres Bereichs sind zeither nicht
selten solche Diebstähle als zur Kathegorie des dritten Diebstahls und zur
Kompetenz des Kriminal-Gerichts gehörig angesehen worden, die zwar nach
bereits zwey Mahl von dem Angeschuldigten begangener Entwendung, aber nicht
nach bereits zwey Mahl von dem Angeschuldigten wegen Diebstahls wirklich
verbüßter Strafe zur Untersuchung gekommen sind.
Da nun aber der Begriff des dritten oder zum dritten Mahl verübten
Diebstahls in der, auch im §. 2 der hiesigen und der Weidaischen Kriminal-
Gerichtsordnung angenommenen strafrechtlichen Bedcutung an die Voraus-
setzung geknüpft ist, daß der Angeschuldigte wegen Entwendung., Forst= und
Felddeuben daben ungerechnek, bereits zwey Mahl nicht nur in Untersuchung