Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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4)  Eben  so  fallen  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  alle  übrige,  in  sonstigen
  Geschafteverhandlungen  bey  unserm  Kollegium  bis  jetzt  entrichtete
  Sporteln  vorerst  ebenfalls  hinweg,  vorbehadltlich  solcher  Bestimmungen,
  die  etwa  in  dieser  Beziehung  durch  ein  neues  allgemeines
Sportelgesetz  künftig  gegeben  werden  mochten.

Dagegen  hat  es  hinsichtlich  der  von  den  Großherzoglichen  Rentamtern
zeither  erhobenen  Ab=  und  Zuschreibegebühren,  Lehenscheingebühren,  Gebühren
  für  Anfertigung  von  Auszügen  aus  Grund=  und  Erbzinsbüchern
  bey  den  bis  jetzt  dieserhalb  bestandenen  gesetblichen  Bestimmungen
oder  dem  erweislichen  Herkommen  auch  ferner  sein  Bewenden.

Die  Annahme  von  Geschenken,  wie  sie  zeither  den  bey  unserm  Sekretariate
  und  der  Kanzley  Angestellten  oder  unserm  Diener  und  den  Bothen
  bey  Verpachtung  größerer  Domanial-Besitzungen,  bey  Verpflichtungen
  und  für  Vertheilung  und  Anweisung  der  Deputat-Brennhölzer  zu
Theil  zu  werden  pflegten,  ist  für  die  Zukunft  um  so  mehr  auf  das
Strengste  untersagt  worden,  als  den  bey  der  zeitherigen  Sportelerhebung
sowohl,  als  bey  diesen  Geschenken  betheiligten  Kameral-Beamteten  für
den  Wegfall  der  fraglichen  Bezüge  ausreichende  Entschädigung  aus  Kammermitteln
  zugebilligt  worden  ist.

Weimar  den  6.  Januar  1832.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C.  W.  C.  Stich  ling.

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IV.  Von  den  Lokal-Justiz-Unterbehörden  unseres  Bereichs  sind  zeither  nicht
selten  solche  Diebstähle  als  zur  Kathegorie  des  dritten  Diebstahls  und  zur
Kompetenz  des  Kriminal-Gerichts  gehörig  angesehen  worden,  die  zwar  nach
bereits  zwey  Mahl  von  dem  Angeschuldigten  begangener  Entwendung,  aber  nicht
nach  bereits  zwey  Mahl  von  dem  Angeschuldigten  wegen  Diebstahls  wirklich
verbüßter  Strafe  zur  Untersuchung  gekommen  sind.

Da  nun  aber  der  Begriff  des  dritten  oder  zum  dritten  Mahl  verübten
Diebstahls  in  der,  auch  im  §.  2  der  hiesigen  und  der  Weidaischen  Kriminal-Gerichtsordnung
  angenommenen  strafrechtlichen  Bedcutung  an  die  Voraussetzung
  geknüpft  ist,  daß  der  Angeschuldigte  wegen  Entwendung.,  Forst=  und
Felddeuben  daben  ungerechnek,  bereits  zwey  Mahl  nicht  nur  in  Untersuchung