56 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Daß im Verordnungswege an der erörterten
reichögesetzlichen Bestimmung nichts habe geändert
werden können, bedürfe keiner näheren Begründung,
Reichsrecht gehe selbst vor dem Landesgesetze.
Aus den Verordnungen v. 4. März 1872 und
24. August und 7. Sept. 1873 lasse sich allerdings
entnehmen, daß bei Durchführung der neuen Heeres-Organisation
ein dauerndes Bedürfniß für Schaffung
und Dottrung gewisser Unterbeamten-Stellen
bei einzelnen militärischen Anstalten als bestehend
erachtet und in Folge hievon die Bezeichnung dieser
Stellen und der Zahl der anzustellenden Unterbeamten
in die angeführten Beilagen aufgenommen
worden sei, und mögen diese Verordnungen somit
der Kriegsverwaltung die Möglichkeit bieten, eine
anderweite Versorgung der Militärpensionäre im
Wege der Anstellung im Civildienste durch deren
Ernennung zu Unter-Beamten herbeizuführen; allein
die Frage, ob eine solche Verleihung der Beamteneigenschaft
in einem konkreten Falle einem bestimmten
Individuum gegenüber stattgefunden habe, lasse
sich nicht aus jenen Verordnungen, welche blos nach
der objektiven Seite hin Anhaltspunkte bieten könnten,
sondern allein aus denjenigen thatsächlichen
Umständen entnehmen, mittels welcher das konkrete
Dienstverhältniß begründet worden, zu seiner Existenz
gelangt sei. — Urth. v. 20. Dezbr. HVNr. 4058.
Zu F. 344 Th. I tit. 5 des allg. preuß.
Landrechtes. Was unter der „erlangten Kenntniß“
dieses §. zu verstehen sei, darüber hat sich der
OGH. ausgesprochen, wie folgt:
Unbestritten könne darunter nur eine sichere,
zuverlässige Kenntniß zu verstehen sein. Es genüge
nicht die bloße Thatsache der Erhebung des
betreffenden Anspruches (der Servitut) von Seite
des Dritten gegen den Uebernehmer der Sache
(Käufer des Grundstücks), auch nicht die sinnliche