Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

56  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Daß  im  Verordnungswege  an  der  erörterten
reichögesetzlichen  Bestimmung  nichts  habe  geändert
werden  können,  bedürfe  keiner  näheren  Begründung,
Reichsrecht  gehe  selbst  vor  dem  Landesgesetze.

Aus  den  Verordnungen  v.  4.  März  1872  und
24.  August  und  7.  Sept.  1873  lasse  sich  allerdings
entnehmen,  daß  bei  Durchführung  der  neuen  Heeres-Organisation
  ein  dauerndes  Bedürfniß  für  Schaffung
  und  Dottrung  gewisser  Unterbeamten-Stellen
bei  einzelnen  militärischen  Anstalten  als  bestehend
erachtet  und  in  Folge  hievon  die  Bezeichnung  dieser
  Stellen  und  der  Zahl  der  anzustellenden  Unterbeamten
  in  die  angeführten  Beilagen  aufgenommen
worden  sei,  und  mögen  diese  Verordnungen  somit
der  Kriegsverwaltung  die  Möglichkeit  bieten,  eine
anderweite  Versorgung  der  Militärpensionäre  im
Wege  der  Anstellung  im  Civildienste  durch  deren
Ernennung  zu  Unter-Beamten  herbeizuführen;  allein
die  Frage,  ob  eine  solche  Verleihung  der  Beamteneigenschaft
  in  einem  konkreten  Falle  einem  bestimmten
  Individuum  gegenüber  stattgefunden  habe,  lasse
sich  nicht  aus  jenen  Verordnungen,  welche  blos  nach
der  objektiven  Seite  hin  Anhaltspunkte  bieten  könnten,
  sondern  allein  aus  denjenigen  thatsächlichen
Umständen  entnehmen,  mittels  welcher  das  konkrete
Dienstverhältniß  begründet  worden,  zu  seiner  Existenz
gelangt  sei.  —  Urth.  v.  20.  Dezbr.  HVNr.  4058.

Zu  F.  344  Th.  I  tit.  5  des  allg.  preuß.
Landrechtes.  Was  unter  der  „erlangten  Kenntniß“
  dieses  §.  zu  verstehen  sei,  darüber  hat  sich  der
OGH.  ausgesprochen,  wie  folgt:

Unbestritten  könne  darunter  nur  eine  sichere,
zuverlässige  Kenntniß  zu  verstehen  sein.  Es  genüge
  nicht  die  bloße  Thatsache  der  Erhebung  des
betreffenden  Anspruches  (der  Servitut)  von  Seite
des  Dritten  gegen  den  Uebernehmer  der  Sache
(Käufer  des  Grundstücks),  auch  nicht  die  sinnliche