Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

bb) Dispensationen vom gesetzlichen Alter zum Heirathen 1 thlr. 
bis 
= 
halb zur Waisenhaus-Kasse, halb zur Orts-Armenkasse. 
c) Gestattung der Zerschlagung (Diömembration) eines 
b 
C 
d 
4 
ff 
— — 
— — — 
geschlossenen Gutes . . . . 
— 
n 
bis 10 
Diese Sätze umfassen alle bey der Landes-Direktion, 
nicht aber bey den Unterbehörden, der Dispensation 
vorausgegangene, sowie mit ihr gleichzeitig ergehende 
Niederschriften und Ausfertigungen. 
M. Begnadigungen aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit. 
§. 92. 
Volljahrigkeits-Dekrete „ . . . 3 thlr. 
bis 50 = 
Urkunden über Ankindung (Adoption), oder Erthei- 
lung der Rechte ehelicher Geburt . . - 
bis 50 - 
Abolitionen . . . . . 5 - 
bis 100 - 
Straferlasse und Strafverwandlungen ..——- 
biss- 
Anstandsbriefe (Moratorien) . . . 1 - 
bis 5 
andere Begnadigungen, die keinen besonderen Ansatz 
haben 9 4 4 6 2 " "4 " 
bis 
rol 
Anmerkung. 
Der vorgeschriebene geeignete Ansatz wird jedes Mahl bey 
16 
16 
dem 
gr. 
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be- 
troffenen Landes-Kollegium für die von ihm erlassene Ausfertigung, 
oder für die von ihm entworfene Urkunde, welche die Konzession, 
Dispensation, Begnadigung 2#c. ausspricht, liquidirt. Es versteht 
sich, daß alle in diesen Angelegenheiten bey den Unterbehörden 
vorkommende Verhandlungen den geeigneten Klassen-Ansätzen un- 
terliegen.
	        
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