bb) Dispensationen vom gesetzlichen Alter zum Heirathen 1 thlr.
bis
=
halb zur Waisenhaus-Kasse, halb zur Orts-Armenkasse.
c) Gestattung der Zerschlagung (Diömembration) eines
b
C
d
4
ff
— —
— — —
geschlossenen Gutes . . . .
—
n
bis 10
Diese Sätze umfassen alle bey der Landes-Direktion,
nicht aber bey den Unterbehörden, der Dispensation
vorausgegangene, sowie mit ihr gleichzeitig ergehende
Niederschriften und Ausfertigungen.
M. Begnadigungen aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit.
§. 92.
Volljahrigkeits-Dekrete „ . . . 3 thlr.
bis 50 =
Urkunden über Ankindung (Adoption), oder Erthei-
lung der Rechte ehelicher Geburt . . -
bis 50 -
Abolitionen . . . . . 5 -
bis 100 -
Straferlasse und Strafverwandlungen ..——-
biss-
Anstandsbriefe (Moratorien) . . . 1 -
bis 5
andere Begnadigungen, die keinen besonderen Ansatz
haben 9 4 4 6 2 " "4 "
bis
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Anmerkung.
Der vorgeschriebene geeignete Ansatz wird jedes Mahl bey
16
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dem
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be-
troffenen Landes-Kollegium für die von ihm erlassene Ausfertigung,
oder für die von ihm entworfene Urkunde, welche die Konzession,
Dispensation, Begnadigung 2#c. ausspricht, liquidirt. Es versteht
sich, daß alle in diesen Angelegenheiten bey den Unterbehörden
vorkommende Verhandlungen den geeigneten Klassen-Ansätzen un-
terliegen.