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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blaklt.
Nummer 20. Den 25. Oktober 1834.
Ministerial-Bekanntmachung.
Um die Emrichtung der auf dem Grunde des Gesetzes über die Besteue-
rung des Tabacksbaues und des Weinbaues im Großherzogthume vom 13.
Dezember 1833 bestehenden Steuer vom inländischen Weine auf ehnliche
Weise
zu erleichtern, wie dieses nach einer für das Königreich Preußen so
eben erfolgten Bestimmung geschehen ist, wird auf Befehl Sr. Konigl. Hoheit,
des Großherzogs, von dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministe-
rium,
dung
Departement der Finanzen, wegen einer theilweisen Gestun-
jener Abgabe hiermit Folgendes festgestellt und zur offentlichen Kennt-
niß gebracht:
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—
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Es soll bis auf Weiteres,
so lange Wein im Besitze dessen, der ihn gewonnen, und in
der Gemeinde verbleibt, in deren Heberegister er eingetragen ist,
die Versteuerung desselben nicht gefordert werden. Nur wenn
der Weinbauer zugleich Gast- und Schenkwirth oder Weinhaͤndler ist,
liegt ihm ob, am 1. May nach der Lese von dem gewonnenen Weine
so viel als bis dahin verkauft ist und am folgenden 1. November
den ganzen Ueberrest zu versteuern.
Am 1. November des auf das Jahr, worin die Lese Statt ge-
funden, folgenden Jahres, so wie sodann am 1. May und 1.
November jeden Jahres tritt auch für alle übrige Weinbauer die
Verbindlichkeit zur Versteuerung desjenigen Weines ein, welchen sie bis
zu jedem dieser Termine verzehrt oder aus der Gemeinde, in deren
Steuer-Register derselbe eingetragen steht, weggebracht haben.
Wein, der von dem ersten Besitzer an einen andern übergeht, muß
— wie bereits §. 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 1833 be-
stimmt — vor der Ablieferung versteuert werden und bey Zuwider=