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handlungen werden die solchen Falles nach den 88. 29 bis 82 bereits fest-
stehenden Strafen, je nach den Umstaͤnden, zur Anwendung gebracht.
4) Die Berechnung der Steuer erfolgt, wie zeither bereits vorgeschrieben
war, unter Gewaͤhrung eines Abzuges von funfzehen Prozent des ge-
wonnenen Mostes.
5) Die unversteuert gebliebenen Weinvorräthe werden in die Steuer-
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Register des folgenden Jahres übertragen. Die Weinbauer haben
diese Vorräthe zugleich bey Anmeldung des Weingewinnes aus der
Lese des laufenden Jahres, oder, wenn keine Weinernte Statt fin-
det, in jedem Jahre bis zum 1. November anzuzeigen.
Außer der im F. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1833 angeordne-
ten Aufnahme des neu gewonnenen Weines, welche sich künftig auch
auf die anzumeldenden älteren, unversteuert gebliebenen Bestände er-
streckt, und für diese jeden Falles auch dann, wann keine Weinernte
erfolgt, Statt finden muß, soll zur Sicherung der Steuer auch im
May jeden Jahres eine Revision der Weinbestände in allen
Gemeinden, in welchen unversteuerter Wein vorhanden ist, gehalten
werden.
Das Großherzogliche Landschafts-Kollegium ist beauftragt worden, die
für die weitere Ausführung dieser Bestimmungen nöthigen Anordnungen zu
treffen.
Weimar den 14. Oktober 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.
Regulativd
wegen der Lager von ausländischem Weine.
Mit Bezugnahme auf den §. 47 des Gesetzes über die Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangsabgaben im Großherzogthume vom 12. Dezember
1833 werden hiermit, zur Erleichterung des Großhandels mit ausländischem
Weine, folgende Anordnungen getroffen:
8g. 1.
Der Eingangszoll von auslaͤndischem Weine ist bey der Einfuhr verschuldet.