Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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handlungen werden die solchen Falles nach den 88. 29 bis 82 bereits fest- 
stehenden Strafen, je nach den Umstaͤnden, zur Anwendung gebracht. 
4) Die Berechnung der Steuer erfolgt, wie zeither bereits vorgeschrieben 
war, unter Gewaͤhrung eines Abzuges von funfzehen Prozent des ge- 
wonnenen Mostes. 
5) Die unversteuert gebliebenen Weinvorräthe werden in die Steuer- 
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Register des folgenden Jahres übertragen. Die Weinbauer haben 
diese Vorräthe zugleich bey Anmeldung des Weingewinnes aus der 
Lese des laufenden Jahres, oder, wenn keine Weinernte Statt fin- 
det, in jedem Jahre bis zum 1. November anzuzeigen. 
Außer der im F. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1833 angeordne- 
ten Aufnahme des neu gewonnenen Weines, welche sich künftig auch 
auf die anzumeldenden älteren, unversteuert gebliebenen Bestände er- 
streckt, und für diese jeden Falles auch dann, wann keine Weinernte 
erfolgt, Statt finden muß, soll zur Sicherung der Steuer auch im 
May jeden Jahres eine Revision der Weinbestände in allen 
Gemeinden, in welchen unversteuerter Wein vorhanden ist, gehalten 
werden. 
Das Großherzogliche Landschafts-Kollegium ist beauftragt worden, die 
für die weitere Ausführung dieser Bestimmungen nöthigen Anordnungen zu 
treffen. 
Weimar den 14. Oktober 1834. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff. 
Regulativd 
wegen der Lager von ausländischem Weine. 
Mit Bezugnahme auf den §. 47 des Gesetzes über die Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangsabgaben im Großherzogthume vom 12. Dezember 
1833 werden hiermit, zur Erleichterung des Großhandels mit ausländischem 
Weine, folgende Anordnungen getroffen: 
8g. 1. 
Der Eingangszoll von auslaͤndischem Weine ist bey der Einfuhr verschuldet.
	        
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