Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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g. 2. 
Dem Großhändler wird jedoch, unter nachfolgenden Bedingungen, von 
dem Weine, welcher innerhalb Landes abgesetzt werden soll, ein fortlaufender 
Eingangszoll -Kredit und für den Wein, der nach dem Auslande wieder ver- 
kauft werden soll, ein unverzolltes Privat -Lager zugestanden. 
g. 3. 
Als Großhaͤndler kann von der Zollverwaltung nur Derjenige anerkannt 
werden, welcher kaufmaͤnnisches Buch uͤber den Weinhandel fuͤhrt, den Wein 
in groͤßerer Menge fuͤr eigene Rechnung einbringt und solchen hauptsaͤchlich 
Faßweise absetzt. Wer bloß Weinschänker, Kleinhändler mit Material-Waaren, 
oder Gastwirth ist, kann daher an den Bewilligungen dieses Regulatives 
nicht Theil nehmen. 
g. 4. 
Es muß bey dem Eingange des Weines am ersten Bestimmungsorte sofort 
deklarirt werden, 
ob solcher zum Absatze 
a) innerhalb des Landes oder 
b) außerhalb des Landes 
bestimmt seyn soll. 
A. Von dem zum Absatze im Lande bestimmten Weine. 
g. 5. 
Führt ein Großhändler zum Absatze innerhalb Landes gewöhnlichen Wein 
in einer Menge von zehen Orhoft, den Orhoft zu drey Eimern, oder feinen 
Wein, als: Kap-, Malaga-, Madeira-, Muskat-, Teres-Wein, und endlich 
alle andere Sorten von Wein, welche einen höheren Werth als Ein Hundert 
und Funfzig Thaler pro Orhoft haben, in einer Menge von vier Orhoft in 
Ohm= oder größeren Gebinden zusammen ein, alsdann wird für Abgang und 
Auslaufen der funfzehente Theil oder Sechs und zwey Drittheile vom Hundert 
an dem tarifmäßigen Eingangszolle abgesetzt und erlassen. 
g. 6. 
Wird Wein in Quantitäten von wenigstens 25 Orhoften zusammen, In Ohm- 
oder größern Gebinden und zwar Ungarwein mindestens in ganzen Anthalen
	        
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