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g. 12.
Die Pruͤfung der Qualifikation der einzelnen Weinhandlung zur Er-
langung eines fortlaufenden Kredits und die Stellung der Bedingungen ge-
bührt, nach vorgängiger Kommunikation mit dem Großherzoglichen Landschafts-
Kollegium, dem General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-
vereines, vorbehältlich des Rekurses an das Großherzogliche Staats-Ministe-
rium, Departement der Finanzen.
# u1.
Die wirkliche Hebung des fortlaufend oder zeitweise gestundeten Ein-
gangszolles geschiehet nach demjenigen Tarise, welcher zu der Zeit gültig ist,
wo die Zahlung erfolgen soll.
g. 14.
Jede Weinhandlung, welche Zoll-Kredit genießt, ist verpflichtet, die
Keller oder andere Aufbewahrungsorte, welche sie für den Wein in Gebrauch
hat, schriftlich der Zoll= oder Steuerbehörde anzumelden, auch Veränderun-=
gen des Aufbewahrungs-Ortes jedes Mahl anzuzeigen.
Zu solchen Behältnissen ist dem Amtsvorstande oder den Beamten,
die dazu einen schriftlichen Auftrag von ihm vorzeigen, der Zutritt zum Be-
sichtigen, Proben und Vermessen des Vorrathes insofern zu verstatten, als es
erforderlich ist, um die Ueberzeugung zu gewähren, daß dasjenige Wein-
Quantum, für welches Kredit gegeben worden, noch im Eigenthume der
Handlung vorhanden ist.
8. Von dem zum Absatze in das Ausland bestimmten Weine.
g. 15.
Weinhandlungen, welche an Orten, wo das Niederlagerecht bewilligt ist,
desgleichen an solchen Orten, wo das Großherzogl. Staats-Ministerium, De-
partement der Finanzen, nach erfordertem Gutachten des General-Inspektors
unverzollte Weinlager verstatten wird, ein beständiges Lager von ausländischem
Weine von wenigstens Zwey Hundert Orhoft zum Absatze in das nicht zum
Gesammt-Zollvereine gehörige Ausland halten, bleibt ein unverzolltes Lager
verstattet, um aus demselben Quantitäten von einem Eimer und darüber in
gedachtes Ausland abzusetzen.