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9. 16.
Diese Weinlager dürfen nur in Kellern oder Raäumen Statt finden, welche
von jedem anderen Behaltnisse völlig getrennt sind. Stehen sie durch
Thüren, Fenster, Treppen oder auf andere Weise in Berbindung: so muß
diese aufgehoben werden. Solche Lagerorte sollen nur einen sicher zu ver-
schließeinden Eingang haben, der in der Regel an der offenen Straße seyn
muß, wovon jedoch, wo örtliche Umstände solches behindern, Auönahmen zu-
gelassen werden können. Der Eingang soll an der Außenseite die Innschrift
enthalten: Weinlager des (Nahme des Besitzers). So lange die Einrichtung nicht
getroffen ist, daß über einen Keller oder anderen Lagerraum gehörige Aufsicht,
des Zolls halber, geführt werden kann, muß der Gebrauch als Lagerort für
unverzollten Wein versagt bleiben.
. 17.
Die Keller oder Behältnisse, worin unverzollter Wein lagert, stehen
fortgesetzt unter Kontrole und unter dem Mitverschlusse der Zollbehörde. So
oft es von dem Weinhändler begehrt wird, veranlaßt die Zollbehörde das
Oeffenen; der Zugang zu denselben muß aber, bis zum Wiederverschlusse, von
Zollbeamten bewacht werden, welche, bey Berlust ihres Amtes, weder Flüssig-
keiten ohne schriftliche Erlaubniß des Steueramtes oder des ersten Zollbeamten,
der im Lagerorte befindlich ist, in den Lagerraum einlassen, noch gestatten
dürfen, daß Wein ohne Bezettelung des dazu befugten Amtes aus demselben
herausgebracht werde.
Von den Verrichtungen im Keller selbst haben die Zollbeamten keine
Kenntniß zu nehmen. «
Der Inhaber des Lagers muß an jedem Tage, an welchem derselbe die
Aufschließung verlangt, eine Gebuͤhr von einem halben Thaler entrichten, und
kann an einem Tage acht Stunden, und zwar
in den Monathen Oktober bis Februar einschlüssig Vormittags von 8
bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen
Monathen von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr,
im Keller arbeiten lassen.
1 18.
In das unverzollte Lager muß der Wein in der Beschaffenheit gebracht
werden, in welcher derselbe unmittelbar gus dem Auslande eingegangen ist.