96
Es kanm nur solcher Wein in diese Lager aufgenommen werden, welcher
entweder sogleich bey dem Eingange zum unverzollten Lager deklarirt und vom
Erenz-Zollamte unter Verschluß abgefertigt worden, oder welcher aus einem
unverzollten Lager unter Verschluß in ein anderes übergeht.
8. 19.
Das Ueberstechen, Ausfuͤllen, Vermischen, Verlaͤngern und jede sonstige
Bearbeitung des eingelegten Weines bleibt dem Weinhaͤndler, wie er es seines
Handels wegen gut finden mag, überlassen. Insofern aber eine Vermehrung
der Flässigkeit erfolgt, oder, zur Vermehrung des Lagers, von inländischem
Weine Gebrauch gemacht wird, muß die Merge der Flüssigkeic, welche in
den Keller gebracht werden soll, vorher der Zollbehörde schriftlich angezeigt
und vor dem Uebergange in das unverzollte Lager genau ermittelt, dann aber
dem Lagerbestande zugeschrieben, jedenfalls auch mit dem andern Lagerbestande
in das Ausland ausgeführt werden, indem alles, was vom Lager abgeht, wie
unverzollter Wein zu behandeln ist.
g. 20.
Der unverzollt gelagerte Wein muß in demjenigen Zustande in das Ausland
übergehen, in welchem solcher aus dem Lager heraus geht.
Der Versender muß sich allen Maßregeln der Zollbehörde unweigerlich
aunterwerfen, welche, zur Sicherstellung dieser Bedingung, entweder im allge-
meinen oder im einzelnen Falle, angeordnet werden.
. 21.
Von dem Weine zum inländischen Absatze dürfen für das Lager zum
Absatze nach dem Auslande Uebertragungen nur auf spezielle Erlaubniß des
General-Inspektors geschehen. Diese Erlaubniß kann nur aus ganz besonde-
rer Veranlassung gegeben und darf nur für solchen Wein zugestanden werden,
von dessen unvermischter Beschaffenheit der General-Inspektor sich volle Ueber-
zeugung verschafft hat.
Wird eine solche Ausnahme bewilligt: so tritt eine Zurückrechnung der
von solchem Weine bereits genossenen und im Kredit-Konto abgesetzten Ver-
gütung dergestalt ein, daß vom Konto des Kredit-Inhabers zwanzig Prozent
weniger abgeschrieben werden, als die Menge des in das unverzollte Lager
übergehenden und als Zugang bey demselben vollständig zu notirenden Weines
wirklich betragt.