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koͤnnen auch Fabrikanten, welche zugleich mit Waaren, die in ihren eigenen
Fabriken nicht gefertiget worden, Handel treiben, und Kaufleute die Er-
laubniß erhalten.
Für andere, als die in den Verzeichnissen genannten Waaren-Artikel
ist die Erlaubniß besonders nachzusuchen.
Die Erlaubniß soll überall nur solchen Gewerbetreibenden gegeben wer-
den, welche sich den Ruf der persönlichen Zuverlässigkeit und der gewerblichen
Solidität erworben haben.
Fabrikanten, welche mit selbstgefertigten inländischen zugleich gleichnah-
mige auslandische Waaren nach Messen außerhalb des Gebiethes des Gesammt-
Zollvereines führen, oder welche gleichartige Waaren, sowohl im Inlande als
im Auslande fertigen, und Kaufleute, welche gleichartige Waaren sowohl aus
in= als aus aubländischen Lagern zur Messe führen, bleiben von der Erlaub-
niß des steuerfreyen Verkehres mit fremden Messen ausgeschlossen.
g. 2.
Gegenstaͤnde der Verzehrung, als Branntwein, Taback u. s. w. duͤrfen
nicht steuerfrey zuruͤckgefuͤhrt werden.
g. 38.
Die Versender muͤssen den Erlaubnißschein bey der Steuerbehoͤrde ihres
Wohnortes, oder bey der zunächst gelegenen, wenn eine solche am Wohnorte
nicht vorhanden ist, nachsuchen und zugleich die fremde Messe, welche sie
besuchen wollen, so wie die nach derselben zu versendenden Waaren-Artikel
benennen.
Der Erlaubnißschein wird nur für zwey Jahre nach dem beyfolgenden Muster
vom General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handelsvereines ertheilt,
und muß nach deren Ablauf gegen einen neuen ausgewechselt werden; er le-
gitimirt den Inhaber zur Versendung und zum steuerfreyen Wiedereingange und
darf von Jedem nur für sich selbst gebraucht werden.
S.
In dem Erlaubnißscheine schreibt der General-Inspektor ein zur Abfer-
tigung befugtes Steueramt vor, bey welchem die Waaren, die zur Messe in
das Ausland geführt werden sollen, angemeldet worden müssen.
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