Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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8. 17. 
Waaren, welche nur zu einer fremden Messe angemeldet werden, muͤssen 
binnen 6 Monathen, und Waaren, welche unmittelbar hinter einander zu zwey 
fremden Messen gehen, binnen 12 Monathen zur Schlußabfertigung gebracht 
werden. 
§. 18. 
Sollte wider Erwarten ein Versender das in ihn gesetzte Vertrauen miß- 
brauchen, und Verfälschungen oder Defraudationen selbst begehen, oder anderen 
dazu behülflich seyn: so hat derselbe, außer der allgemeinen gesetlichen Bestra- 
fung dieser Vergehen, den Verlust des Rechtes der steuerfreyen Wiedereinfuhr 
seiner Waaren sogleich bey dem ersten. Falle verwirkt. 
Weimar den 18. Oktober 1834. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff.
	        
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