Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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C. 
Meß-Erlaubnißschein. 
— Ú e 
Guͤltig bis zum 
Dem Fabrikanten .... .. .. ........ ... . . ... zuu.. ...... ... 
wird auf geschehene Anmeldung und nach erfolater Eroͤrterung seiner Gewerb- 
verhaͤltnisse hiermit die Erlaubniß ertheilt, seine selbst verfertigten Waaren, 
bestehend in: 
unter den im Regulative vom 18. Oktober 1834 enthaltenen Vorschriften nach 
Meßplätzen außerhalb des Gebiethes des Gesammt-Zollvereines aus= und 
steuerfrey wieder einführen zu dürfen. 
Die Waaren müssen vor der Absendung den .... Amte zu 
zur Revision und Abfertigung gestellt werden. 
Nachrichtlich wird bemerkt, daß sich das gedachte Regulativ im. Großher= 
zoglichen Sachsischen Regierungs-Blatte Nr. 20 vom Jahre 1884 abgedruckt 
findet, worauf daher hiermit verwiesen wird. 
Erfurt den 188 
(L. S.) 
Der General-Inspektor des Thüring'schen Zoll= und 
andels-Vereines. .
	        
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