Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu 8 182. 
Zu 8 183. 
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nutzungsrecht daran bisher Niemandem zugestanden hat; in ersterer Beziehung sind von dem 
Bergamte, in letzterer Beziehung, insoweit hierbei Andere, als Bergbauunternehmer in Frage 
kommen, von der Ortsverwaltungsbehörde und zwar von der Letzteren unter Gehör der Be— 
rechtigten die erforderlichen Erörterungen anzustellen. Der Verleihung von Wassern aus schiff— 
baren Strömen und zur Flöße dienenden Flüssen muß die Zustimmung der competenten Be— 
hörden vorausgehen. 
Wird ein und dasselbe fließende Wasser einerseits zu Bergwerkszwecken und andererseits 
zu Zwecken der Industrie oder Landwirthschaft begehrt, so ist über die vorhandene Concurrenz 
nach den im § 160 des Allgemeinen Berggesetzes vorgezeichneten Gesichtspunkten zu ent- 
scheiden. 
*162. Wenn zwischen dem Bergamte und der Ortsverwaltungsbehörde kein Einver- 
ständniß stattfindet, hat Ersteres Bericht an das Finanzministerium zu erstatten, welches dar- 
über mit dem Ministerium des Innern in Vernehmung treten wird. 
163. Von Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes an ist nicht nur von Auferlegung 
von Wasserzinsen oder sonstigen Abgaben bei Verleihung von gemeinfließenden Wassern zu 
Bergwerkszwecken, sondern auch von fernerweiter Erhebung der für frühere dergleichen Ver- 
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leihungen bisher an die Hauptbergcasse zu entrichten gewesenen Wasserzinsen abzusehen. 
164. Rücksichtlich der über dergleichen Wasserverleihungen zu haltenden Bücher vergl. 
§ 132 und 133 dieser Verordnung. 
* 165. Die zu Ausführung des Regalbergbaugesetzes vom 22. Mai 1851 erlassene 
Verordnung vom 16. December 1851, insoweit auf sie nicht in gegenwärtiger Verordnung 
und im § 11 der Verordnung vom 6. December 1864 (Seite 423 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1864) Bezug genommen worden ist, sowie alle bisher erlasse- 
nen, mit dem Allgemeinen Berggesetze und der gegenwärtigen Verordnung im Widerspruche 
stehenden anderen Verordnungen kommen mit Eintritt der Wirksamkeit des Allgemeinen Berg- 
gesetzes außer Wirksamkeit. 
Ingleichen wird mit dem nurgedachten Zeitpunkte das von der Kreisdirection Zwickan 
unterm 23. Mai 1856 in Betreff des Steinkohlenbergbaubetriebs erlassene Polizeiregulativ 
aufgehoben. 
Bezüglich der aufrecht erhaltenen Bestimmungen 
des § 287 des Gesetzes von 1851 
über die Bergbegnadigungsgelder werden folgende nähere Vorschriften ertheilt: 
166. Die nach dem Gesetze vom 6. December 1834 & 3 und der Verordnung 
von dem nämlichen Tage § 7 (Seite 474 und 480 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1834) für die einzelnen Bergamtsreviere gestifteten Bergbegnadigungsfonds
	        
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