Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Kollis werden wieder verbleiet, und die Anmelbung mit dem Verzeichnisse 
gelangen, mit den erlaͤuternden Bemerkungen versehen, eben so an das ge- 
waͤhlte Ausgangsamt, als wenn eine urspruͤngliche Abfertigung erfolgt ist. 
Die diesfällige Abfertigungs-Bescheinigung wird auf der dritten Seite 
des Anmeldungs-Formulars ausgestellt. 
g. 20. 
Macht der Waarenfuͤhrer auf die Verguͤnstigung der freyen Durchfuhr 
keinen Anspruch: so werden die Waaren, gleich fremden, unter Verbleiungs- 
und Begleitschein-Kontrole, an das gewählte Ausgangsamt abgefertiget, und 
Anmeldung nebst Verzeichniß wird demselben mit der Post übersandt. 
g. 21. 
Der Wiedereingang der nach einem fremden Meßorte ausgefuͤhrten, und 
dann nach einem fremden Meßorte wieder durchgegangenen Waaren muß 
jederzeit uͤber das letzte Ausgangsamt Statt finden, und nach dem Wiederein- 
gange muß entweder bey dem urspruͤnglichen Abfertigungsamte im Innern, oder 
bey dem Hauptamte eines inlaͤndischen Meßplatzes (wenn dieser in derjenigen 
Laͤnderabtheilung liegt, zu welcher das Eingangsamt gehoͤrt), die schließliche 
Abfertigung erfolgen, und es ist nicht zulaͤssig, solche Waaren zum dritten Mahle 
nach einem fremden Meßplatze auf die erste Abfertigung zu versenden. 
Regulatid 
über die Vergütung der Steuer bey Versendungen von Branntwein 
in das Ausland. · 
Um die im §. 7 des Gesetzes über die Besteuerung der Branntwein-Fa- 
brikation im Großherzogthume vom 13. Dezember 1833 ertheilte Zusicherung 
zu erfüllen, werden nachstehende Bestimmungen ertheilt: 
S 1. 
é- Für ein Maaß 0,55 Nösel Weimarisch (ein Preuß. Quart) des im Inlande 
Matzabe des gefertigten Branntweines soll, wenn er von dem Brennereybesitzer nach dem, 
eoe .0ot nicht zum Gebiethe des Gesammt-Zollvereines gehörigen Auslande abgesetzt wird, 
bey einer Alkohol-Stärke von mindestens 35 3 nach Tralles eine Steuervergü- 
tung nach folgenden Sätzen gewährt werden: bey einer Stärke 
 
	        
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