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rngeb n, Ausgenommen hiervon bleiben indessen auch hier die Packete, welche unter
klaraten. dem Siegel einer öffentlichen Behörde versendet werden und an eine öffent-
liche Behörde adressirt find.
Zu diesen Erklärungen werden, der Einförmigkeit und der besseren Un-
terscheidung bey der Expedition an der Grenze wegen, Deklarationen abgege-
ben, welche folgende Form haben:
Deklaration
nachfolgender Waaren, als:
welche Endesunterzeichneter den vooonn . ...
über das Zollamt z ..... .uauauegeführt, um sie über das Zollamt
zu........ .wiedereinzuführen.
Die Richtigkeit dieser Deklaration bescheinige ich mit meiner Unterschrift.
(Unterschrift.)
8. 2.
2) Verschluß. Ist am Orte, wo die Abgabe zur Post erfolgt, oder am Wohnorte des Ver-
senders eine Steuerstellc, welche mit Verbleiungsgeräthen versehen ist: so muß bey
dieser das Packet, vor der Einlieferung zur Post, amtlich abgefertiget und verschlos-
sen werden. Die Versender legen daher solche Päckereyen zu diesem Behufe der
betreffenden Steuerstelle vor, welche deren Verschluß bewirkt und solches in der
Deklaration unter Stempel und Unterschrift bescheiniget.
Die Erhebung von Bleigeldern findet für diesen Verschluß nicht Statt.
3 .
VWer es unterlaͤßt, bey der Versendung von Poststuͤcken nach einem vereins-
Deklaratien. ländischen Orte durch das Ausland die vorgeschriebene Deklaration beyzufügen,
hat zu gewärtigen, daß im Bestimmungsorte von solchen unlegitimirt ankommen-
den Poststücken die höchsten Gefälle erhoben werden.
Weimar den 22. Oktober 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.