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Offizieren uͤberdieß auch nicht durch mehr als einjaͤhrigen Urlaub unterbrochen
worden seyn darf, vorausgesetzt.
S5.
Ist daher die Dienstzeit eines Militärs durch Abschied oder durch län-
gern Urlaub unterbrochen worden: so zählen die früheren Dienstjahre in der
Regel nicht; es werden hierbey jedoch in besonderen Fallen und bey besonde-
rer Qualifikation des Betheiligten, vorzugsweise bey der gegenwärtigen ersten
Verleihung nach billigen Rücksichten, Ausnahmen von dieser Bedingung vor-
behalten.
6.
Bey Bestimmung der Dienstzeit kommen nur die Dienstjahre in Aufrech-
nung, welche in den Großherzoglichen, nicht aber diejenigen, welche in aus-
mwärtigen Militär-Diensten zugebracht worden sind; denjenigen Militärs je-
doch, welche aus anderen Diensten übernommen oder berufen worden sind,
oder noch übernommen oder berufen werden, wird auch ihre frühere Dienst-
zeit angerechnet.
S. 7.
Nächstdem wird zur Verleihung des Dienstauszeichnungs-Kreuzes treue
und vorwurfsfreye Dienstleistung durchaus erfordert. Daher machen Verletzung
der Treue, sowie jede entehrende Handlung zur Erlangung dieses Ehren-
zeichens unfähig.
Offiziere, die zu Festungsstrafe verurtheilt waren, verlieren während der
Dauer ihres Arrestes das Recht zum Tragen des Dienstauszeichnungs-Kreuzes,
auch wird der Zeitraum ihres Arrestes bey Berechnung der Dienstzeit nicht
mit gezählt. Militärs, welche Festungsarbeit oder körperliche Strafen erlit-
ten haben, oder durch eine kriegs= oder Bataillons-gerichtliche Sentenz mit ei-
ner das Dieziplinar-Maaß übersteigenden Strafe belegt worden sind, des-
gleichen diejenigen, welche wegen Insubordination eine vierzehentagige Arrest-
Strafe oder wegen anderer Vergehen eine mehr als vierwöchentliche Arrest-
Strafe zweyten Grades, sowie überhaupt mehr als drey Disziplinar= Strafen
erhalten haben, können des Dienstauszeichnungs-Kreuzes nicht theilhaftig werden.