Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Offizieren uͤberdieß auch nicht durch mehr als einjaͤhrigen Urlaub unterbrochen 
worden seyn darf, vorausgesetzt. 
S5. 
Ist daher die Dienstzeit eines Militärs durch Abschied oder durch län- 
gern Urlaub unterbrochen worden: so zählen die früheren Dienstjahre in der 
Regel nicht; es werden hierbey jedoch in besonderen Fallen und bey besonde- 
rer Qualifikation des Betheiligten, vorzugsweise bey der gegenwärtigen ersten 
Verleihung nach billigen Rücksichten, Ausnahmen von dieser Bedingung vor- 
behalten. 
6. 
Bey Bestimmung der Dienstzeit kommen nur die Dienstjahre in Aufrech- 
nung, welche in den Großherzoglichen, nicht aber diejenigen, welche in aus- 
mwärtigen Militär-Diensten zugebracht worden sind; denjenigen Militärs je- 
doch, welche aus anderen Diensten übernommen oder berufen worden sind, 
oder noch übernommen oder berufen werden, wird auch ihre frühere Dienst- 
zeit angerechnet. 
S. 7. 
Nächstdem wird zur Verleihung des Dienstauszeichnungs-Kreuzes treue 
und vorwurfsfreye Dienstleistung durchaus erfordert. Daher machen Verletzung 
der Treue, sowie jede entehrende Handlung zur Erlangung dieses Ehren- 
zeichens unfähig. 
Offiziere, die zu Festungsstrafe verurtheilt waren, verlieren während der 
Dauer ihres Arrestes das Recht zum Tragen des Dienstauszeichnungs-Kreuzes, 
auch wird der Zeitraum ihres Arrestes bey Berechnung der Dienstzeit nicht 
mit gezählt. Militärs, welche Festungsarbeit oder körperliche Strafen erlit- 
ten haben, oder durch eine kriegs= oder Bataillons-gerichtliche Sentenz mit ei- 
ner das Dieziplinar-Maaß übersteigenden Strafe belegt worden sind, des- 
gleichen diejenigen, welche wegen Insubordination eine vierzehentagige Arrest- 
Strafe oder wegen anderer Vergehen eine mehr als vierwöchentliche Arrest- 
Strafe zweyten Grades, sowie überhaupt mehr als drey Disziplinar= Strafen 
erhalten haben, können des Dienstauszeichnungs-Kreuzes nicht theilhaftig werden. 
 
	        
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