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g. B.
Dieselben Gründe, welche unfähig machen zur Erlangung der Dienstaus-
zeichnung, führen auch den Verlust des bereits verliehenen Ehrenzeichens her-
bey, und es ist hierauf in allen Fällen bey Straferkenntnissen mit zu sprechen.
g. 9.
In solchen Fällen, wo ein Soldat, ohne Verlust der Dienstauszeichnung,
zur Festungsstrafe kondemnirt oder in die zweyte Klasse des Soldatenstandes
versetzt ist, kann die Dienstauszeichnung nicht getragen, auch der Anspruch da-
rauf nicht geltend gemacht werden.
Ueber Wiederverleihung des Dienstauszeichnungs -Kreuzes sollen die gege-
benen Bestimmungen wegen Zurückversetzung in die erste Klasse des Soldaten-
standes Anwendung finden.
Endlich verliert jeder Offizier, dessen Entlassung durch ein vorkommenden
Falles zu berufendes Ehrengericht verfügt worden ist, das Dienstauszeich-
nungs-Kreuz.
g. 10.
Die Besitzer des Dienstehrenzeichens sind, so lange sie sich dessen nicht
unwürdig machen (F. 8), berechtiget, solches auch nach erfolgtem Austritte
aus dem Militär-Dienste fortzutragen. Nach dem Ableben eines derselben
muß indessen das Kreuz jedes Mahl an die oberste Militaär-Behörde zurück-
gegeben werden.
S. 11.
Zur näheren Prüfung der Ansprüche und Würdigkeit in zweifelhaften
Fällen sollen unter Leitung der obersten Militär-Behörde der Bataillons-
Kommandeur und die beyden dltesten Kapitäne des Bataillons zusammentreten
und die geeigneten Anträge stellen; die Meldungen, worin die Verhältnisse ge-
nau angegeben und die Anträge motivirt seyn müssen, werden auf dem Dienst-
wege an das Großherzogliche Staats-Ministerium eingeschickt und die Entschei-
dung dem höchsten Ermessen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, an-
heim gestellt.