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in dem Genusse des Ertra-Zuschusses befindet, und an dessen Stelle ruͤckt so-
dann derjenige, welcher im Dienstalter am nächsten auf ihn folgt.
Sollten jedoch ohne Verschulden Einzelne den Genuß des vorerwähnten
Ertra-Zuschusses verlieren: so bleibt ihnen der Anspruch auf Zahlung der
Prämien-Zulage deöhalb unbenommen und treten dieselben bey der ersten
Vakanz in die fragliche Berechtigung ein.
g. 16.
Mit dem Verlust des Dienstauszeichnungs-Kreuzes ist derjenige der Praͤ-
mien-Zulage unabänderlich verknüpft und es ist daher bey den dießfalls abzu-
fassenden kriegs= und Bataillons-gerichtlichen Sentenzen stets darauf Rücksicht
zu nehmen.
II. Da die im Jahre 1816 zwischen der Großherzoglich Sachsen-
Weimar'schen und der Herzoglich Braunschweiger Lotterie-Direktion wegen
gegenseitigen freyen Vertriebes der Loose von der Weimar'schen und Braun-
schweiger Lotterie abgeschlossene Konvention aufgekündigt worden ist, und
sonach die Herzoglich Braunschweiger Lotterie nunmehr zu den in dem
Großherzogthume verbotenen Lotterien gehört: so wird das Spielen in der
Herzoglich Braunschweiger Lotterie und der Debit der Loose derselben allen
Großherzoglichen Staatsunterthanen bey einer Geldstrafe von
Funfzig Thalern
hiermit untersagt.
Weimar den 11. November 1834.
Eroßherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.