Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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entscheiden, nach ihrem Gewissen und eigener Einsicht, den streitigen Fall durch 
Mehrheit der Stimmen. 
Art. 7. 
Sollten die Schiedsrichter zur Fällung des definitiven Spruches eine n- 
here Ermittelung oder Aufklärung von Thatsachen für unumgänglich nothwen- 
dig erachten: so werden sie dieses der Bundesversammlung anzeigen, welche die 
Ergänzung der Akten durch den Bundestags-Gesandten der betheiligten Regie- 
rung bewirken läßt. 
Art. 8. 
Sofern nicht in dem zuletzt bezeichneten Falle eine Verzögerung unver- 
meidlich wird, muß die Entscheidung spatestens binnen vier Monathen, von der 
Ernennung des Obmannes an gerechnet, erfolgen, und bey der Bundesver- 
sammlung zur weiteren Mittheilung an die betheiligte Regierung eingereicht 
werden. 
Art. 9. 
Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines aus- 
trägal-gerichtlichen Erkenntnisses, und die bundesgesetzliche Erekutions-Ordnung 
findet hierauf ihre Anwendung. 
Bey Streitigkeiten uber die Ansätze eines Budgets insbesondere erstreckt 
sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuerbewilligungs-Periode, 
welche das in Frage stehende Budget umfaßt. 
Art. 10. 
Sollten sich über den Betrag der durch das schiedsrichterliche Verfahren 
veranlaßten, dem betheiligten Staate in ihrem ganzen Umfange zur Last fal- 
lenden Kosten, Anstände ergeben: so werden diese durch Festsetzung von Sei- 
ten der Bundesversammlung erlediget. 
Art. 11. 
Das in den vorstehenden Art. 1 bis 10 näher bezeichnete Schiedögericht 
findet auch zur Schlichtung der in den freyen Städten zwischen den Senaten 
und den verfassungsmaßigen bürgerlichen Behörden derselben sich etwa ergeben- 
den Irrungen und Streitigkeiten analoge Anwendung.
	        
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