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Der 46. Art. der Wiener Kongreß-Akte vom Jahre 1815 im Betreff
der Verfassung der freyen Stadt Frankfurt erhalt jedoch hierdurch keine A#b-
aͤnderung.
Art. 12.
Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich darüber ein-
zuverstehen, daß die zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten auf dem Wege
des Art. 2 gebildeten Schiedsgerichtes ausgetragen werden: so wird die
Bundesversammlung, eintretenden Falles, auf die hievon von den streitenden
Bundesgliedern gleichzeitig gemachte Anzeige, nach Maßgabe der Art. 3— 10,
die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens veranlassen.
Nach Unserer Bundespflicht und überzeugt, daß auch dieses neue Gesetz
ein Mittel abgeben werde, um die Ruhe und öffentliche Ordnung in den ein-
zelnen Bundesstaaten auf dem Grunde der Bundesverfassung und in ccht deut-
scher Weise auf dem Grunde des Rechtes überhaupt sicher zu stellen, als zu
welchem Zwecke noch die Verabredung sämmtlicher Bundesregierungen über ei-
nen gleichmäßig zu befolgenden, unerschütterlich festen, Gang in den wichtigsten
Regierungs heiten vorausgegangen ist, machen Wir dasselbe für Un-
ser Großherzogthum zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtung andurch be-
kannt.
Wir sprechen auch bey dieser Gelegenheit gern die Erwartung aus, daß
Unsere sämmtlichen Behörden und Unsere sämmtlichen Unterthanen Uns bey dem
Bestreben, alle Obliegenheiten gegen den deutschen Bund und in solchem ge-
treulichst zu erfüllen, pflichtmäßig unterstüben werden, verweisen zu solchem
Ende wie auf das Ganze des Bundesrechtes, so insonderheit auf die von
Zeit zu Zeit schon in dem Regierungs-Blatte theils unmittelbar, theils mit-
telbar durch Unsere Landesregierung allhier bekannt gemachten Bundestags-
beschlüsse, bezüglich auf deren weitere landesgesetzliche Ausführung, in ihrer
umverbrüchlichen Kraft und Gültigkeit und haben befohlen, zur Erganzung je-
ner Gesetzsammlung auch noch die beyden wichtigsten Grundgesetze des Bun-
des, die Bundes-Akte vom 8. Juny 1815 und die Schluß-Akte der Mini-
sterial-Konferenzen d. d. Wien den 15. May 1820, welche nach Unserm
sonst schon beurkundeten Willen als Theile, ja als die Grundlage des öffent-
lichen Rechtes Unseres Großherzogthumes anzusehen und durchaus zu befolgen
sind, in den Beylagen A und B mit abdrucken zu lassen.