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karten-Verkaufe beauftragten Stellen und Personen ganz gleichmaͤßig in allen
Landestheilen verkauft werden muß.
Dieser Preis ist wenigstens zur Hälfte in gröberen Münz= Sorten als
Ar Thalerstücken zu erlegen; annehmbar sind jedoch außer den im Konventions-
20-Guldenfuße ausgeprägten Münz-Sorten auch noch alle diejenigen, welche nach
bestehenden Gesetzen bey Steuerzahlungen angenommen werden und, soweit
dieses der Fall ist, auch nach dem Kurse, zu welchem sie bey diesen Zahlungen
angenommen werden.
8. 7.
Es werden solche Verkaufsstellen in einer genugsamen Anzahl von Ort-
schaften und in den verschiedenen Kreisen und Landestheilen bestellt, auch von
dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium bekannt gemacht werden. Dieselbe
Behoͤrde wird auch die sich hierunter von Zeit zu Zeit etwa noͤthig machen-
den Abaͤnderungen gleichzeitig zur oͤffentlichen Kenntniß bringen.
g. 8.
Die Preise (K. 6) der verschiedenen Karten-Sorten, welche nach der ge-
troffenen Einrichtung gefertiget, gestempelt und zum Verkauf gebracht werden
sollen, sind folgende:
1 Spiel Tarock-Karten
1 Spiel französischer Karten, nach Ver-
schiedenheit der Art und Güte . 11 Gr. 10 Gr. und 7 Gr.
1 Spiel deutscher Karten, nach Verschie-
denheit der Guͤte . . . . GGr. 5 Gr. und 3 Gr.
Kuͤnftig sich etwa noͤthig machende Abaͤnderungen und neue Bestimmun-
gen, sowohl hinsichtlich der Sorten, als hinsichtlich der Preise, bleiben vor-
behalten. «
r' 4 4 r* 20 Gr.
8. 9.
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt vom 1. April 1834 an in Guͤltigkeit,
gleichzeitig cessirt die bisherige Impost-Abgabe von Spielkarten und es treten
die diesfallsigen Vorschriften des Kap. VII K. 5 des Impost-Regulatives vom
27. Rovember 1821 außer Kraft und Wirkung. Jeder, welcher nach Eintritt
des Termines Spielkarten gebraucht, oder auch nur besiczt, die nicht mit dem
im §. 5 beschriebenen Stempel und somit auch nicht mit einer der im §. 8 ge-
nannten Werthsgrößen bezeichnet sind, verfällt in die im F. 3 geordnete Strafe.