Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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2) Organische Einrichtungen, das heißt, bleibende Anstalten, als Mittel 
zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke; 
3) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund; 
4) Religions-Angelegenheiten; 
findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Stattz jedoch kann eine definitive 
Abstimmung üuber Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Er- 
örterung der den Widerspruch einzelner Bundeöglieder bestimmenden Gründe, 
deren Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen. 
Art. 14. 
Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft: so muß nicht 
nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwen- 
dig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemei- 
nen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum und durch Stimmen- 
einhelligkeit entschieden werden. Wenn die Entscheidung zu Gunsten der vor- 
geschlagenen Einrichtung ausgefallen ist: so bleiben die sämmtlichen weiteren 
Verhandlungen über die Ausführung im Einzelnen der engeren Versammlung 
überlassen, welche alle dabey noch vorkommenden Fragen durch Stimmenmehr- 
heit entscheidet, auch, nach Befinden der Umstände, eine Kommission aus ih- 
rer Mitte anordnet, um die verschiedenen Meinungen und Anträge mit mög- 
lichster Schonung und Berücksichtigung der Verhältnisse und Wünsche der Ein- 
zelnen auszugleichen. 
Art. 15. 
In Fallen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertragsmäßigen Ein- 
heit, sondern als einzelne, selbststindige und unabhängige Staaten erscheinen, 
folglich jurn singnlorum obwalten, oder wo einzelnen Bundezgliedern eine 
besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene Leiskung 
oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann, ohne freye 
Zustimmung sämmtlicher Betheiligten, kein dieselben verbindender Beschluß ge- 
faßt werden. 
  
Art. 16. 
Wemn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses durch Erbfolge 
auf ein anderes übergehen: so hängt ed von der Gesammtheit des Bundes
	        
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